Prof. Dr. Thomas Pfeiffer
Gesetzestext
1Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. 2Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
A. Aufrechnungserklärung.
I. Bedeutung.
Rn 1
Nach § 388 wird die Aufrechnung durch die Aufrechnungserklärung bewirkt, nicht schon durch den Eintritt der Aufrechnungslage (BGHZ 155, 392). Die Aufrechnungserklärung ist deshalb immer dann erforderlich, wenn sich zwei selbstständige Forderungen gegenüberstehen, die keinen bloßen Rechnungsposten innerhalb eines einheitlichen Anspruchs bilden (Karlsr OLGR 04, 69).
II. Rechtsnatur.
Rn 2
Die Aufrechnungserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die ggü dem Gläubiger abzugeben ist. Steht die Befugnis zur Verfügung über die Forderung einem Dritten zu, so wird man ihm ggü aufrechnen können (Stein ZEV 16, 24: Testamentsvollstrecker). Mit ihrer Rechtsnatur als Gestaltungserklärung ist ein Schwebezustand nicht vereinbar. Deshalb ist die Aufrechnungserklärung nach § 388 S 2 bedingungsfeindlich (Frankf NJW-RR 97, 526 [OLG Frankfurt am Main 29.02.1996 - 1 U 283/94]). Sie kann daher nicht im Vorhinein vorsorglich für den Fall der Entstehung der Hauptforderung erklärt werden (Hamm 15.12.09, 10 W 97/07). Eine ohne die erforderliche behördliche Genehmigung erklärte Aufrechnung ist dementspr ebenfalls unwirksam (BGH NJW 54, 266 [BGH 28.10.1953 - VI ZR 217/52]). Ist die Aufrechnung danach unwirksam, so muss sie bei späterem Vorliegen der Voraussetzungen wiederholt werden (BGH NJW 84, 357 [BGH 12.10.1983 - VIII ZR 19/82]). Die Erklärung unterliegt keinen bestimmten Formerfordernissen.
Rn 3
Zulässig ist allerdings die Hilfsaufrechnung, die für den Fall erklärt wird, dass die in erster Linie bestrittene Hauptforderung sich als bestehend erweisen sollte (RGZ 97, 269, 273). § 388 S 2 steht einer solchen Eventualaufrechnung...