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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 20 VersAusglG – Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente.

Hartmut Wick
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Gesetzestext

 

(1) 1Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. 2Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. 3§ 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

1. eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
2. die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
3. die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

A. Vorbemerkungen.

 

Rn 1

Der 3. Abschnitt des VersAusglG befasst sich mit den Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung. In seinem Unterabschnitt 1 (§§ 20–22) finden sich die Voraussetzungen für die schuldrechtlichen Ansprüche auf Ausgleichsrente oder Kapitalzahlung sowie auf Abtretung von Versorgungsansprüchen zur Sicherung der Ausgleichsansprüche. Der Unterabschnitt 2 (§§ 23, 24) regelt den Anspruch der ausgleichsberechtigten Person auf Abfindung der Ausgleichansprüche. Im Unterabschnitt 3 (§§ 25, 26) sind Ansprüche des ausgleichsberechtigten Ehegatten auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung aus dem vom ausgleichspflichtigen Ehegatten erworbenen und dem schuldrechtlichen VA unterliegenden Anrecht erfasst.

B. Grundlagen schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche.

 

Rn 2

Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bestehen als subsidiäre Ausgleichsform (sog schuldrechtlicher VA) für Anrechte, die zwar gem den §§ 1 und 2 dem VA unterliegen, aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht iR eines öffentlich-rechtlichen Wertausgl...

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Versorgungsausgleichsgesetz / § 20 Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente
Versorgungsausgleichsgesetz / § 20 Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente

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