Gesetzestext
(1) 1Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. 2Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten. 3Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des Berechtigten erlischt.
(2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird.
Rn 1
Der Unterhalt ist als Geldrente, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist (BGH FamRZ 97, 484), monatlich im Voraus, dh bis zum Monatsersten, in vollen Monatsbeträgen zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft gelebt haben, diese aber noch nicht auseinandergesetzt ist (Nürnbg FuR 93, 289). § 1612 I 2 ist nicht anwendbar. Die Beteiligten können jedoch eine andere Art der Unterhaltsgewährung vereinbaren (BGH NJW 97, 731), etwa durch Überlassung einer Wohnung (Kobl FamRZ 18, 1751; 18, 388), Leistung von Naturalien oder Begründung eines Arbeitsverhältnisses (BGH FamRZ 84, 874). Nimmt der Berechtigte statt Geld eine andere Leistung als Erfüllung an, erlischt die Unterhaltsschuld (§ 364 I).
Leben die Beteiligten in verschiedenen Währungsgebieten, kann grds der Berechtigte die Währung wählen, nur ausnw und bei Vorhandensein triftiger Gründe der Pflichtige. Für die Rechtzeitigkeit der Leistung kommt es bei der Übersendung eines Schecks auf den Zeitpunkt seiner Absendung an (BGH NJW 98, 1302 [BGH 11.02.1998 - VIII ZR 287/97]), bei Leistung durch Überweisung auf die Rechtzeitigkeit des jeweils geschlossenen Überweisungsvertrages an (Karlsr FamRZ 03, 1763). Eine Einreichung des Überweisungsformulars am letzten Tag der Frist ist daher regelmäßig nicht mehr ausreichend.
Trennungsunterh...