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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 364 BGB – Annahme an Erfüllungs statt.

Prof. Dr. Thomas Pfeiffer
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Gesetzestext

 

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.

(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.

A. Leistung an Erfüllungs statt.

 

Rn 1

Die Leistung an Erfüllungs statt ist zulässig, wenn dies entweder vereinbart wurde oder der Gläubiger ohne solche Vereinbarung statt der geschuldeten Leistung eine andere an deren Stelle annimmt. Die Vereinbarung kann, wie in I geregelt, bei der Erfüllung getroffen werden oder aber der Leistung vorausgehen und schon bei der Begründung der Schuld zustande kommen (BGHZ 89, 126). Wird die Vereinbarung vor der Erfüllung getroffen, so begründen die Parteien damit eine Ersetzungsbefugnis des Schuldners, also die Befugnis, anstelle des eigentlich Geschuldeten (oder eines Teils davon) einen anderen Gegenstand zu leisten (§ 262 Rn 7). Macht der Schuldner hiervon Gebrauch, so liegt eine Leistung an Erfüllungs statt und keine Erfüllung vor (BGHZ 46, 338; 89, 126). Ein praktisch häufiger Anwendungsfall ist die Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens als an die Stelle der Kaufpreiszahlung tretende Leistung an Erfüllungs statt (BGHZ 46, 338; 89, 126; aA Oldbg NJW-RR 95, 689). Ohne Vereinbarung braucht sich der Gläubiger auf eine Leistung an Erfüllungs statt nicht einzulassen. Eine Leistung an Erfüllungs statt ist sowohl auf der Seite der Sachleistung möglich (zB bei einem Upgrade ggü dem vertraglich gebuchten Hotelzimmer) als auch beim Geldleistungsschuldner (zB durch Abtretung einer Forderung, BGH NJW 23, 1718 [BGH 07.02.2023 - VI ZR 137/22] Rz 35 oder Hingabe eines Wertgegenstands).

 

Rn 2

Während bei der Ersetzungsbefugnis der Rechtsnatur nach klar ist, d...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 364 Annahme an Erfüllungs statt
Bürgerliches Gesetzbuch / § 364 Annahme an Erfüllungs statt

  (1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.  (2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im ...

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