Prof. Dr. Brigitta Zöchling-Jud
Rn 5
Wie bei der Wahlschuld ist auch bei der Gattungsschuld der Leistungsgegenstand zunächst relativ unbestimmt, doch wählt der Schuldner bei der Gattungsschuld aus einer Menge gleichartiger Gegenstände, bei der Wahlschuld hingegen aus einer Menge verschiedener, individuell bestimmter Gegenstände aus (Grüneberg/Grüneberg § 262 Rz 4; Staud/Bittner/Kolbe § 262 Rz 4; ausf Wiese 7 ff). Entscheidend für die Abgrenzung ist der Parteiwille. Hat zumindest eine der Parteien an der endgültigen Entscheidung über den konkreten Leistungsgegenstand noch ein besonderes Interesse, ist also der Bestimmungsakt für eine der Parteien bedeutsam, liegt eine Wahlschuld vor. Kommt es den Parteien hingegen nicht auf die Auswahl und damit auch nicht auf die individuelle Beschaffenheit der Stücke, sondern nur auf die Gattungseigenschaft an, liegt eine Gattungsschuld vor (Rabl Gefahrtragung 345f). Indizien für das Vorliegen einer Wahlschuld sind daher kleine Mengen, individuell bezeichnete Gegenstände und unvertretbare (§ 91) Sachen (MüKoBGB/Krüger § 262 Rz 5). Die Abgrenzung der Wahlschuld von der Gattungsschuld ist notwendig, weil der Schuldner bei der Gattungsschuld Sachen mittlerer Art und Güte auszuwählen hat (§ 243 I), bei der Wahlschuld aber in den Grenzen des § 242 frei ist (§ 263 Rn 3) und die Ausübung des Wahlrechts zur rückwirkenden Konkretisierung führt (§ 263 II), bei der Gattungsschuld nur zu einer Wirkung ex nunc (vgl § 243 II, Staud/Bittner/Kolbe § 262 Rz 4).
Rn 6
Beim Spezifikationskauf kann der Gläubiger die nähere Bestimmung über Form, Maß oder ähnl Verhältnisse der Kaufsache treffen (§ 375 HGB). Es handelt sich dabei um eine Schuld mit Bestimmungsvorbehalt (§ 315), die regelmäßig Gattungsschuld ist (Rieble/Gutfried JZ 08, 595; Soergel/Forster § 262 Rz 13; Grüneberg/Grüneberg § 26...