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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1585b BGB – Unterhalt für die Vergangenheit.

Dr. Norbert Kleffmann
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Gesetzestext

 

(1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen.

(2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs. 1 fordern.

(3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat.

 

Rn 1

Grds kann Unterhalt für die Vergangenheit nicht verlangt werden (›praeteritum non vivitur‹). § 1585b enthält Ausn von diesem Grundsatz. Nach § 1585b I kann Sonderbedarf für die Vergangenheit geltend gemacht werden, weil es oft aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, den Verpflichteten in Verzug zu setzen oder ihn gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Laufender Unterhalt kann gem § 1585b II ab Verzug oder Rechtshängigkeit verlangt werden, weil sich der Verpflichtete in diesen Fällen auf die Zahlungen einstellen konnte. Eine zeitliche Grenze von einem Jahr vor Rechtshängigkeit setzt III sowohl für Sonderbedarf als auch für laufenden Unterhalt (vgl jedoch auch Rn 5).

 

Rn 2

Auch der geschiedene Ehegatte kann neben dem laufenden Unterhalt unter bestimmten Voraussetzungen Sonderbedarf verlangen. Sonderbedarf ist ein unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf. Es muss sich um einen Bedarf handeln, der nicht mit Wahrscheinlichkeit voraussehbar war und demgemäß bei der Bemessung des laufenden Unterhalts nicht berücksichtigt werden konnte (BGH FamRZ 06, 612; FamRZ 01, 1603). Für mehr als ein Jahr zurückliegende Ansprüche bleibt es dagegen nach § 1613 II 1 bei der generellen Regelung nach §§ 1613 I, 1585b III.

 

Rn 3

Ein Unterhaltsgläubiger kann für die Vergangenheit ausnw nachehel...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1585b Unterhalt für die Vergangenheit
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1585b Unterhalt für die Vergangenheit

  (1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen.  (2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs. 1 ...

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