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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1613 BGB – Unterhalt für die Vergangenheit.

Dr. Jürgen Soyka
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Gesetzestext

 

(1) 1Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. 2Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen

1. wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2.

für den Zeitraum, in dem er

a) aus rechtlichen Gründen oder
b) aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,

an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. 2Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.

A. Geltendmachung von Unterhaltsrückständen.

I. Auskunftsverlangen.

 

Rn 1

Das Auskunftsverlangen muss Klarheit schaffen, für welchen Unterhalt die Auskunft verlangt wird (Frankfurt FuR 02, 534). Mit der erstmaligen Bezifferung des Unterhalts entfällt die Wirkung des I für darüber hinausgehenden Unterhalt (BGH FuR 13, 2...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1613 Unterhalt für die Vergangenheit
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1613 Unterhalt für die Vergangenheit

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