Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1358 BGB – Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge.

Gesetzestext (1) Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen (vertretener Ehegatte), ist der andere Ehegatte (vertretender Ehegatte) berechtigt, für den vertretenen Ehegattenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1949 BGB – Irrtum über den Berufungsgrund.

Gesetzestext (1) Die Annahme gilt als nicht erfolgt, wenn der Erbe über den Berufungsgrund im Irrtum war. (2) Die Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel auf alle Berufungsgründe, die dem Erben zur Zeit der Erklärung bekannt sind. A. Allgemeines. Rn 1 Der Irrtum über den Berufungsgrund führt, ohne dass es einer Anfechtung bedarf, kraft Gesetzes zur Nichtigkeit der Annahme. Kommt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 595 BGB – Fortsetzung des Pachtverhältnisses.

Gesetzestext (1) 1Der Pächter kann vom Verpächter die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 879 BGB – Rangverhältnis mehrerer Rechte.

Gesetzestext (1) 1Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist, bestimmt sich, wenn die Rechte in derselben Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, nach der Reihenfolge der Eintragungen. 2Sind die Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen, so hat das unter Angabe eines früheren Tages eingetragene Recht den Vorrang; Rechte, die unt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 816 BGB – Verfügung eines Nichtberechtigten.

Gesetzestext (1) 1Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. 2Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Vorbemerkung vor ROM II

A. Entstehung und Zielsetzung. Rn 1 Die ROM II-VO gleicht einen großen Teil des Kollisionsrechts der außervertraglichen Schuldverhältnisse an und dient damit einem Ziel, das in der EWG für das internationale Deliktsrecht bereits seit Ende der 1960er Jahre angestrebt (erster Vorentwurf 1972, RabelsZ 74, 11 ff), 1978 aber zunächst zurückgestellt worden war (KOM [03] 427 3). Nac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2014 BGB – Dreimonatseinrede.

Gesetzestext Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern. A. Allgemeines. Rn 1 Mit Annahme der Erbschaft verliert der Erbe den Schutz des § 1958 und § 778 ZPO, damit können die Nachlassgläubiger ihre Ansprüche gg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 246 BGB – Gesetzlicher Zinssatz.

Gesetzestext Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. A. Allgemeines. Rn 1 § 246 gewährt keinen eigenständigen Zinsanspruch, sondern bestimmt lediglich den Inhalt einer bereits anderweitig durch Gesetz oder Vertrag begründeten Zinsschuld. Die Vorschrift findet nur d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 996 BGB – Nützliche Verwendungen.

Gesetzestext Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt. A. Regelungsinhalt. Rn 1 Abgrenzend zu den Verwendung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1948 BGB – Mehrere Berufungsgründe.

Gesetzestext (1) Wer durch Verfügung von Todes wegen als Erbe berufen ist, kann, wenn er ohne die Verfügung als gesetzlicher Erbe berufen sein würde, die Erbschaft als eingesetzter Erbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen. (2) Wer durch Testament und durch Erbvertrag als Erbe berufen ist, kann die Erbschaft aus dem einen Berufungsgrund annehmen und aus dem anderen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 442 BGB – Kenntnis des Käufers.

Gesetzestext (1) 1Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. 2Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache üb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2030 BGB – Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers.

Gesetzestext Wer die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer erwirbt, steht im Verhältnis zu dem Erben einem Erbschaftsbesitzer gleich. A. Allgemeines. Rn 1 Der Erbschaftserwerber steht im Verhältnis zum Erben dem Erbschaftsbesitzer gleich. Der Erbe kann nicht nur die Einzelklagen erheben, sondern die Erbschaft als Ganzes herausverlangen. Eines formgültigen Verpfl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 831 BGB – Haftung für den Verrichtungsgehilfen.

Gesetzestext (1) 1Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 268 BGB – Ablösungsrecht des Dritten.

Gesetzestext (1) 1Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. 2Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2029 BGB – Haftung bei Einzelansprüchen des Erben.

Gesetzestext Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch. A. Allgemeines. Rn 1 Die Vorschrift gilt für alle Ansprüche, die Art und Umfang der Leistungspflicht des Erbschaftsbesitzers regeln, gleichgültig, ob sie vor- ode...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 566e BGB – Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter.

Gesetzestext (1) Teilt der Vermieter dem Mieter mit, dass er das Eigentum an dem vermieteten Wohnraum auf einen Dritten übertragen hat, so muss er in Ansehung der Mietforderung dem Mieter gegenüber die mitgeteilte Übertragung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. (2) Die Mitteilung kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 706 BGB – Sitz der Gesellschaft.

Gesetzestext Sitz der Gesellschaft ist der Ort, an dem deren Geschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungssitz). Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen und haben die Gesellschafter einen Ort im Inland als Sitz vereinbart (Vertragssitz), so ist abweichend von Satz 1 dieser Ort Sitz der Gesellschaft. A. Grundlagen. Rn 1 Die Vorschrift betrifft nur die rech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675w BGB – Nachweis der Authentifizierung.

Gesetzestext 1Ist die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs streitig, hat der Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde. 2Eine Authentifizierung ist erfolgt, wenn der Zahlungsdienstleister die Nutzung eines bestimmten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 566d BGB – Aufrechnung durch den Mieter.

Gesetzestext 1Soweit die Entrichtung der Miete an den Vermieter nach § 566c dem Erwerber gegenüber wirksam ist, kann der Mieter gegen die Mietforderung des Erwerbers eine ihm gegen den Vermieter zustehende Forderung aufrechnen. 2Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter die Gegenforderung erworben hat, nachdem er von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt hat,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 836 BGB – Haftung des Grundstücksbesitzers.

Gesetzestext (1) 1Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhaf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 488 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag.

Gesetzestext (1) 1Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. 2Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen. (2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 13 AGG – Beschwerderecht.

Gesetzestext (1) 1Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. 2Die Beschwerde ist zu prüfen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 316 BGB – Bestimmung der Gegenleistung.

Gesetzestext Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat. A. Funktion. Rn 1 § 316 will die Nichtigkeit von Verträgen verhindern, die aus dem Fehlen einer Bestimmung über die Gegenleistung folgen müsste. Voraussetzung ist, dass die Gegenleistung w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2249 BGB – Nottestament vor dem Bürgermeister.

Gesetzestext (1) 1Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. 2Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. 3Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurku...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 372 BGB – Voraussetzungen.

Gesetzestext 1Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. 2Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungew...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 11 VersAusglG – Anforderungen an die interne Teilung.

Gesetzestext (1) 1Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. 2Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Personmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 913 BGB – Zahlung der Überbaurente.

Gesetzestext (1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten. (2) Die Rente ist jährlich im Voraus zu entrichten. A. Rentenberechtigter. Rn 1 Die Überbaurente (§ 912 Rn 20 ff) steht dem jeweiligen Eigentümer des überbauten Grundstücks zu. Kraft besonderer gesetzlicher Bestimmu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 894 BGB – Berichtigung des Grundbuchs.

Gesetzestext Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung ode...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 626 BGB – Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.

Gesetzestext (1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2371 BGB – Form.

Gesetzestext Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung. A. Zweck. Rn 1 Die Norm stellt die Beratung der Parteien durch einen Notar sicher, schützt und warnt sie vor Übereilungen und gewährleistet – auch im Interesse der Nachlassgläubiger (§ 2382) – die Klarheit und Beweisbarkeit der vereinbarten Rechtsverhältniss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2109 BGB – Unwirksamwerden der Nacherbschaft.

Gesetzestext (1) 1Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist. 2Sie bleibt auch nach dieser Zeit wirksam,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1287 BGB – Wirkung der Leistung.

Gesetzestext 1Leistet der Schuldner in Gemäßheit der §§ 1281, 1282, so erwirbt mit der Leistung der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Pfandgläubiger ein Pfandrecht an dem Gegenstand. 2Besteht die Leistung in der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, so erwirbt der Pfandgläubiger eine Sicherungshypothek; besteht sie in der Übertragung des Eigentums an eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 762 BGB – Spiel, Wette.

Gesetzestext (1) 1Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. 2Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. (2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der verlierende Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Spiel- oder einer Wettsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1221 BGB – Freihändiger Verkauf.

Gesetzestext Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken. A. Besorgnis eines Verderbs oder einer Wertminderung. Rn 1 Gemeinsame Voraussetzung der §§ 1218–1221 is...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 809 BGB – Besichtigung einer Sache.

Gesetzestext Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grund für ihn von Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet. A. Regelungszweck. Rn 1 Ob ein ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1640 BGB – Vermögensverzeichnis.

Gesetzestext (1) 1Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, zu verzeichnen, das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und dem Familiengericht einzureichen. 2Gleiches gilt für Vermögen, welches das Kind sonst anlässlich eines Sterbefalles erwirbt, sowie für Abfindungen, di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 601 BGB – Verwendungsersatz.

Gesetzestext (1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen. (2) 1Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. 2Der Entleiher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 436 BGB – Öffentliche Lasten von Grundstücken.

Gesetzestext (1) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer eines Grundstücks verpflichtet, Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen sind, unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld. (2) Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht für die Freiheit des G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1368 BGB – Geltendmachung der Unwirksamkeit.

Gesetzestext Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen. A. Allgemeines. Rn 1 Die Norm gewährt dem übergangenen Ehegatten ein sog Revokationsrecht, das erforderlich ist, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 390 BGB – Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung.

Gesetzestext Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden. A. Überblick. Rn 1 § 390 ergänzt und konkretisiert das in § 387 enthaltene Prinzip, dass eine Forderung vollwirksam sein muss, um als Aufrechnungsforderung genutzt zu werden. Die als Aufrechnungsverbot ausgestaltete Regelung ordnet an, dass mit einer einredebehafteten Forderung nicht a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 726 BGB – Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters.

Gesetzestext Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht wurde, aufgrund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an der Gesellschaft erwirkt, kann er dessen Mitgliedschaft gegen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 42 BGB – Insolvenz.

Gesetzestext (1) 1Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst. 2Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben, so kan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675q BGB – Entgelte bei Zahlungsvorgängen.

Gesetzestext (1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers sowie sämtliche an dem Zahlungsvorgang beteiligte zwischengeschaltete Stellen sind verpflichtet, den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist (Zahlungsbetrag), ungekürzt an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zu übermitteln. (2) 1Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers darf ihm zustehende Entg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor § 1297 BGB

A. Allgemeines. Rn 1 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft, häufig auch als faktische Lebensgemeinschaft bezeichnet (vgl Grziwotz FamRZ 09, 750; Staud/Löhnig Anh zu §§ 1297 ff Rz 11 ff) wird von der Rspr definiert als Beziehung zweier Menschen, die auf unbestimmte Dauer angelegt ist, sich durch innere Bindungen der Partner zueinander auszeichnet und neben sich keine weiteren L...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1114 BGB – Belastung eines Bruchteils.

Gesetzestext Ein Bruchteil eines Grundstücks kann außer in den in § 3 Abs. 6 der Grundbuchordnung bezeichneten Fällen mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht. A. Grundsatz. Rn 1 § 1114 beschränkt die selbstständige Belastung von Miteigentumsanteilen im Interesse der Vermeidung dadurch begründeter Schwierigkeiten bei der Grundb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1932 BGB – Voraus des Ehegatten.

Gesetzestext (1) 1Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. 2Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HKÜ Art 8–11 HKÜ – (nicht abgedruckt)

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 643 BGB – Kündigung bei unterlassener Mitwirkung.

Gesetzestext 1Der Unternehmer ist im Falle des § 642 berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde. 2Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablauf der Frist erfolgt. A. Allgemeines. Rn 1 Die R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG Vorbemerkung vor §§ 31 bis 42 WEG

A. Allgemeines zum Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht. Rn 1 Das Dauerwohnrecht, dessen Regelungen auch für das Dauernutzungsrecht (§ 31 II) maßgeblich sind (§ 31 III), ist dem Wohnungsrecht gem § 1093 BGB nachgebildet worden und unterscheidet sich von diesem im Wesentlichen dadurch, dass es veräußerlich und vererblich ist (§ 33 I 1) und weitergehende Nutzungen erlaubt (BGH NZM...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 413 BGB – Übertragung anderer Rechte.

Gesetzestext Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. A. Bedeutung. Rn 1 Die Vorschrift sagt aus, dass auch andere Rechte als Forderungen grds übertragbar sind. Ausgenommen bleiben Rechte, die durch positive gesetzliche Anordnung oder auf Grund ihres...mehr