Gesetzestext
Sitz der Gesellschaft ist der Ort, an dem deren Geschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungssitz). Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen und haben die Gesellschafter einen Ort im Inland als Sitz vereinbart (Vertragssitz), so ist abweichend von Satz 1 dieser Ort Sitz der Gesellschaft.
A. Grundlagen.
Rn 1
Die Vorschrift betrifft nur die rechtsfähige GbR. Die nicht rechtsfähige GbR (§§ 740 ff) tritt nicht im Rechtsverkehr auf und hat keinen Sitz im Rechtssinn, sodass § 706 keine Rolle spielt (Servatius Rz 1, 4). Legal definiert wird durch S 1 der Verwaltungssitz und durch S 2 der Vertragssitz. Der Ort des Sitzes iSd Vorschrift ist die betreffende politische Gemeinde.
Rn 2
§ 706 1 beschreibt den tatsächlichen Verwaltungssitz. § 706 2 enthält mit Möglichkeit eines Vertragssitzes Novum für eGbR (BTDrs 19/27635, 126); das gilt ebenso für OHG, KG und PartG (§§ 105 III, 161 II HGB, § 1 IV PartGG). In Verbindung damit, dass deutsche Personengesellschaften anerkanntermaßen unter Schutz der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit stehen (Schön ZHR 187 [2023], 123, 131 ff mwN), wird dadurch internationale Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Personengesellschaftsrechts gesteigert, weil freie gesellschaftsvertragliche Sitzbestimmung grenzüberschreitende Mobilität erhöht.
B. Eingetragene Gesellschaft.
Rn 3
Die eingetragene GbR darf, muss aber nicht einen Vertragssitz festlegen (Noack BB 21, 643, 644 f; Koch/Harnos PersGesR Rz 16). Ohne Vertragssitzvereinbarung ist bei Registeranmeldung der Verwaltungssitz auch als Vertragssitz anzugeben (BeckOGK/Lieberknecht Rz 24). Vertragssitz muss stets in Deutschland sein (›Inland‹). EU-ausländische Geschäftsanschrift ist zulässig (§ 707 II Nr 1 c). Zwingendes Inlandserfordernis verstößt nicht gg Art. 49, 54 AEUV (BeckOGK/Lieberknecht Rz 32). Vertragssitz ist frei wählba...