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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1114 BGB – Belastung eines Bruchteils.

Dr. Wolfram Waldner
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Gesetzestext

 

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann außer in den in § 3 Abs. 6 der Grundbuchordnung bezeichneten Fällen mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.

A. Grundsatz.

 

Rn 1

§ 1114 beschränkt die selbstständige Belastung von Miteigentumsanteilen im Interesse der Vermeidung dadurch begründeter Schwierigkeiten bei der Grundbuchführung und der Zwangsversteigerung. Ein Rangvorbehalt bei einem Recht an einem im Miteigentum stehenden Grundstück kann für Hypotheken an dem Miteigentumsanteil nach dem Anteil des Miteigentümers am gesamten Vorbehalt ohne Mitwirkung der übrigen Miteigentümer in Anspruch genommen werden (Hamm Rpfleger 10, 497 [OLG Hamm 23.02.2010 - 15 Wx 316/09]). Für Zwangsrechte treffen §§ 864 II, 932 II ZPO eine entspr Regelung. § 1114 betrifft nicht die Belastung realer Teile eines Grundstücks; diese können selbstständig belastet werden, müssen dazu aber zunächst rechtlich verselbstständigt werden (§ 7 GBO).

 

Rn 2

Für die Frage, ob eine zulässige Belastung des Anteils eines Miteigentümers oder eine unzulässige Belastung eines Teils einer einheitlichen Berechtigung vorliegt, kommt es auf den Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek an. Ein Miteigentümer, der einen weiteren oder alle weiteren Miteigentumsanteile erworben hat, kann von da an weder seinen ursprünglichen noch einen neu erworbenen Anteil selbstständig belasten, auch nicht mit einer Restkaufpreishypothek (Zweibr Rpfleger 90, 15 [BayObLG 09.08.1989 - BReg 2 Z 72/88]; widersprüchlich Staud/Wolfsteiner Rz 14 einerseits und Rz 18 andererseits).

 

Rn 3

Veränderungen nach Eintragung der Hypothek sind ohne Bedeutung, und zwar sowohl beim Zuerwerb weiterer oder aller weiteren Miteigentumsanteile durch den Besteller als auch bei Aufhebung der Buchung nach § 3 VI GBO, die ohne materiell-rech...

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