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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 268 BGB – Ablösungsrecht des Dritten.

Prof. Dr. Brigitta Zöchling-Jud
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Gesetzestext

 

(1) 1Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. 2Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

(3) 1Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. 2Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 268 gewährt einem Dritten, der ein besonderes Interesse an dem Gegenstand der Forderung hat, ein eigenes Recht auf Befriedigung des Gläubigers (BGH NJW-RR 07, 166 [BGH 05.10.2006 - V ZB 2/06]; Erman/Artz § 268 Rz 1; Staud/Bittner/Kolbe § 268 Rz 1). Durch das Ablösungsrecht soll der Dritte davor geschützt werden, ein Recht oder den Besitz an dem Gegenstand, in den die Zwangsvollstreckung betrieben wird, zu verlieren (MüKoBGB/Krüger § 268 Rz 2). Ein Widerspruch des Schuldners, der die Rechtsfolgen dieser Leistung durch den Dritten zu verhindern sucht, bleibt wirkungslos. Der Gläubiger muss die Leistung unter den Voraussetzungen des § 268 akzeptieren, um nicht nach §§ 293 ff in Annahmeverzug zu geraten. Insofern stellt § 268 eine besondere Ausgestaltung der in § 267 geregelten Befugnis dar, eine fremde Schuld zu erfüllen (Soergel/Forster § 268 Rz 1; Staud/Bittner/Kolbe § 268 Rz 1; MüKoBGB/Krüger § 268 Rz 1).

 

Rn 2

Wenn eine Abtretung der Forderung nach §§ 399, 400, 412 ausgeschlossen ist, besteht grds kein Ablösungsrecht (MüKoBGB/Krüger § 268 Rz 13; aA Staud/Bittner/Kolbe § 268 Rz 16).

B. Voraussetzungen.

I. Betreibung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung.

 

Rn 3

Die Vorschrift greift nur ein, wenn die Zwangsvollstreckung wegen einer Geld...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 268 Ablösungsrecht des Dritten
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