Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller
Gesetzestext
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Vorschrift normiert neben § 399 ein weiteres Abtretungsverbot. Es beruht auf denselben sozialpolitischen Erwägungen wie § 394. Die als unpfändbar deklarierten Forderungen sollen dem Gläubiger unter allen Umständen erhalten bleiben, um zu verhindern, dass er u seine Familie der öffentlichen Fürsorge anheimfallen (BGHZ 125, 116, 122).
Rn 2
§ 400 enthält zwingendes Recht. Abtretungen u Verpfändungen unpfändbarer Forderungen sind gem § 134 nichtig (BGHZ 4, 153, 155; NJW 88, 819; NJW-RR 18, 625, 626; BAG NJW 01, 1443). Die Vorschrift erfasst grds auch Einzugsermächtigung, Inkassozession (BGHZ 4, 153, 165 ff) oder Vereinbarungen über die Verwaltung des Einkommens (Celle OLGZ 71, 344, 345) sowie über § 1274 II auch Verpfändungen.
B. Unpfändbarkeit.
Rn 3
Das Verbot bezieht sich auf die einzelgesetzlich normierten Pfändungsverbote, s dazu § 394 Rn 1, 6 u Walker FS Musielak [04], 654 ff. Besondere Bedeutung haben die §§ 850 ff ZPO. Das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO begründet kein Abtretungshindernis iSd § 400 (BGHZ 125, 116, 123 f zu § 14 I KO; aA LAG Tübingen NJW 70, 349; zu § 2 IV GesO auch BGH ZIP 96, 2080). Steuererstattungsansprüche sind gem § 46 AO abtretbar u pfändbar.
Rn 4
Ist eine Forderung nur in bestimmter Höhe unpfändbar (§ 850c ZPO), so ist der darüber hinausgehende Teil auch abtretbar. Wird zusammen mit einer Kapitallebensversicherung eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen, so ist trotz der Unpfändbarkeit der Ansprüche aus der Zusatzversicherung gem § 850b I Nr 1 ZPO die isolierte Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung wirksam (BGH NJW 10, 374, 375 [BGH 18.11.2009 - IV ZR 39/08]; Gutzeit NJW 10, 1644 ff). Soweit eine Forderung wg bestimmter Ansprüche, zB ...