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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 399 BGB – Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung.

Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller
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Gesetzestext

 

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

A. Bedeutung.

 

Rn 1

§ 399 statuiert zwei Ausnahmen vom Grundsatz der Übertragbarkeit von Forderungen. Der Schuldner ist nach der Norm vor einem Gläubigerwechsel geschützt, wenn durch den Forderungsübergang sich der Inhalt der Leistungspflicht ändern würde (§ 399 Alt 1) oder er mit dem Gläubiger einen Abtretungsausschluss vereinbart hat (§ 399 Alt 2). Der Abtretungsausschluss wg Inhaltsänderung erfasst Ansprüche, deren Identität durch die Person des Gläubigers bestimmt werden (personenbezogene Ansprüche) sowie rechtlich unselbstständige Neben- u Hilfsrechte. Beruht die Unabtretbarkeit der Forderung auf einer besonderen Zweckbindung, so kann die Abtretung gleichwohl zulässig sein, wenn der Zessionar den Leistungserfolg (zB Unterhalt des Zedenten) im Ergebnis sicherstellt. Die Möglichkeit eines pactum de non cedendo dient dem Interesse des Schuldners an einer klaren u übersichtlichen Vertragsabwicklung. Außerdem kann ihm daran gelegen sein, über die § 399 Alt 1 unterfallenden Konstellationen hinaus, die von ihm geschuldete Leistung an einen bestimmten Gläubiger zu erbringen (krit Stamm JZ 22, 1093 ff).

 

Rn 2

§ 399 ist nicht abschließend. So ergibt sich ein Ausschluss etwa aus § 134 iVm Verbotsgesetzen wie § 203 StGB (§ 134 Rn 35, 40), § 3 RDG (BGH NJW 20, 208), §§ 400, 473, 711a nF BGB. Im Einzelfall kann sich die Unzulässigkeit der Abtretung aus § 242 ergeben, wenn der Schuldner durch die Zession unzumutbar belastet würde (vgl § 398 Rn 12).

 

Rn 3

Kraft der Verweisung des § 412 gilt § 399 auch für den gesetzlichen Forderungsübergang. Aus dem Zweck der ...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
Bürgerliches Gesetzbuch / § 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung

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