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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 442 BGB – Kenntnis des Käufers.

Eric Wagner
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Gesetzestext

 

(1) 1Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. 2Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.

A. Grundsätzliches.

I. Zweck.

 

Rn 1

Die Sanktion des Ausschlusses aller Mängelrechte soll den Käufer dazu zwingen, Mängel, die ihm bekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind, dem Verkäufer mitzuteilen. Rationes Legis sind das allg Interesse, Streit über Mängel zu vermeiden, die der Käufer hätte regeln können (HP/Faust Rz 2; zur aF Köhler JZ 89, 761, 762), und die Sanktion eines venire contra factum proprium des Käufers (MüKo/Westermann Rz 1; Staud/Matusche-Beckmann Rz 1 mwN).

II. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Die Norm gilt für Sach- und über § 453 Rechtskauf, sowie für Sach- und Rechtsmängel. Sie regelt auch die Ansprüche auf Schadensersatz gem § 437 Nr 3 und aus der Verletzung von Nebenpflichten, die sich auf die Beschaffenheit der Kaufsache auswirken (s § 438 Rn 3). Sie gilt nicht für Mängel, zu deren Beseitigung sich der Verkäufer ausdrücklich verpflichtete (Erman/Grunewald Rz 9). Für ab dem 1.1.22 geschlossene Verbrauchsgüterkaufverträge findet die Norm keine Anwendung mehr (BTDrs 19/27424, 28, 29), § 475 III 2. Anderenfalls würden die erhöhten Anforderungen an negative Beschaffenheitsvereinbarungen (§ 476 I 2) leerlaufen.

III. Abschließender Charakter.

 

Rn 3

§ 442 regelt die Folgen der – möglichen – Kenntnis von Mängeln abschließend, so dass § 254 und das allg Leistungsstörungsrecht nicht zur Anwendung gelangen (Grüneberg/Weidenkaff Rz 5; differenzierend Staud/Matusc...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 442 Kenntnis des Käufers
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