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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 453 BGB – Rechtskauf; Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte.

Eric Wagner
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Gesetzestext

 

(1) 1Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung. 2Auf einen Verbrauchervertrag über den Verkauf digitaler Inhalte durch einen Unternehmer sind die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:

1. § 433 Absatz 1 Satz 1 und § 475 Absatz 1 über die Übergabe der Kaufsache und die Leistungszeit sowie
2. § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6 und die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln.

3An die Stelle der nach Satz 2 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1.

(2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts.

(3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.

A. Grundsätzliches.

I. Bedeutung, Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die Norm schreibt für Kaufgegenstände, die keine Sachen und Tiere sind, die entspr Anwendung der Vorschriften über den Sachkauf (§§ 433–451) vor. Ihr kommt damit eine zentrale Bündelungsfunktion zu. Der weite Anwendungsbereich lässt sich in zwei Typen von Kaufgegenständen gliedern: (1) Rechte (Rn 5–17) mit dem Untertypus gem III, Rechte, die zum Besitz einer Sache berechtigen (Rn 10), und (2) sonstige Gegenstände (Rn 15 ff) mit den Untertypen der unkörperlichen Kaufgegenstände (Rn 17–22), der als zusammengehörig verkauften Gegenstände (Rn 23–25) und bes der Unternehmen (Rn 26–38). Ausgenommen hiervon sind Verbraucherverträge über den Verkauf digitaler Inhalte. Liegt ein solcher vor, finden hinsichtlich der in I 2 Nr 1 u 2 genannten Regelungsbereiche nicht die Vorschriften über den Sachkauf, sondern die Spezialregelungen über digitale Produkte (§§ 327 ff) Anwendung. Dieser Verweis gilt nur für Verträge, ...

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