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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 433 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag.

Eric Wagner
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Gesetzestext

 

(1) 1Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. 2Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

A. Grundsätzliches.

I. Bedeutung.

 

Rn 1

Die Norm bestimmt den Typus des Kaufvertrags durch Angabe der synallagmatischen Hauptleistungspflichten von Verkäufer und Käufer: Der Verkäufer hat unter Verschaffung des Eigentums den Kaufgegenstand mangelfrei zu übergeben (I), der Käufer hat den Kaufpreis zu zahlen (II). Sie ist damit zugleich Basis für die Bestimmung der Neben(leistungs)pflichten beider Parteien, von denen nur die Abnahme durch den Käufer ausdrücklich geregelt ist (II Alt 2).

II. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Unmittelbar wird nur der Sachkauf geregelt (I 1); die Bestimmungen dazu (§§ 433–451) enthalten Sonderregeln für unbewegliche Sachen (zB §§ 436, 438, 448 II), die für den Schiffskauf entspr gelten (§ 452). § 453 I 1 ordnet die entspr Anwendung der Regeln zum Sachkauf ›auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen‹ an, wobei für den Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte bestimmte Vorschriften des Kaufvertragsrechts für nicht anwendbar erklärt werden (§ 453 I 2). § 433 ist so die Zentralnorm für das gesamte Kaufrecht.

III. Abdingbarkeit.

 

Rn 3

Bei Verbrauchsgüterkauf ist § 433 zugunsten des Verbrauchers weitgehend ius cogens (§ 476 I 1; s dort Rn 1), iÜ dispositiv.

B. Sachkauf.

I. Begriff.

 

Rn 4

Der Begriff ›Sache‹ ist in § 90 legal definiert. Er umfasst daher alle körperlichen Gegenstände, bewegliche wie unbewegliche, auch Miteigentumsanteil an Grundstück (BGH NJW 20, 2104 [BGH 14.02.2020 - V ZR 11/18]), feste wie flüssige oder gasförmige (s § 90); auch Wasser und Gase sind also Sachen. Auf Tiere fin...

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