Rn 17
Wichtige Einzelfälle sind: (1) Strom und Gas. Beides sind gem Art 2 Nr 5 lit b WKRL als Waren anzusehen, soweit in begrenztem Volumen oder bestimmten Menge verkauft. Die Begriffe Sache und Ware sind fast deckungsgleich, wobei Letztere nicht im Wege der Zwangsvollstreckung usw verkauft werden (Meller-Hannich DAR 21, 493, 497). Strom- (Staud/Bach Rz 89; ohne Zitat von § 453 BGH NJW 14, 1877 Rz 19; 1951 Rz 11) und Gaslieferverträge (LG Kiel BeckRS 15, 12321) unterliegen über § 453 dem Recht des Sachkaufs (Grüneberg/Weidenkaff Rz 6). Die besonderen Bezugsbedingungen haben idR Vorrang. Zu Sachmängeln bei Strom s v. Westphalen/Thüsing/Pamp/Schöne ›Stromliefervertäge‹ Rz 217 ff, zB bei Großverbrauchern und übernommenen Anschlussleistungen (s Rn 16).
Rn 18
(2) Wärme. Für Wärmelieferverträge gilt dasselbe (Staud/Bach Rz 89 f; zur aF BGH NJW 79, 1304, 1305 [BGH 06.12.1978 - VIII ZR 273/77]).
Rn 19
(3) Software. Bei Software handelt es sich um einen sonstigen Gegenstand nach I 1 Alt 2 (BTDrs 14/6040, 242; Gesmann-Nuissl/Kanert BB 22, 1603, 1604). Der Kauf von Software ist iRe Verbrauchervertrags durch die Vorschriften über die Bereitstellung digitaler Produkte neu geregelt. Der Gesetzgeber hat den Softwarevertrag nicht als eigenen Vertragstypen normiert, sondern die Regelungen in das allgemeine Vertragsrecht aufgenommen. Einer Zuordnung der Vertragsbeziehung zu den bestehenden Typen des Besonderen Teils und ggf die Behandlung entspr Typenmischverträge bedarf es weiterhin (Pfeiffer GPR 22, 223, 224 f; Weiß ZVertriebsR 21, 208, 209; Wendehorst NJW 21, 2913: auch atypischer Vertrag möglich). Insoweit kann auf die einschlägige Rspr verwiesen werden (BTDrs 19/27653, 24). Das vertragstypspezifische Recht findet Anwendung, soweit die §§ 327 ff keine Sonderregelungen enthalten. (a) 4 Kon...