Rn 26
Kennzeichnend für einen Unternehmenskauf ist, dass ›nicht nur einzelne Wirtschaftsgüter, sondern ein Inbegriff von Sachen, Rechten und sonstigen Vermögenswerten übertragen werden soll und der Erwerber dadurch in die Lage versetzt wird, das Unternehmen als solches weiterzuführen‹ (zur aF BGH NJW 02, 1042, 1043 mwN; Staud/Bach Rz 111). Rechtlich kann ein Unternehmenskauf ein Asset oder Share Deal sein.
a) Asset Deal.
Rn 27
Beim Asset Deal wird das Unternehmen in Form des Verkaufs seiner materiellen und immateriellen Vermögenswerte verkauft. Die Notwendigkeit, schon wegen des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebots die einzelnen Vermögenswerte im Kaufvertrag aufzuführen, zwingt dazu, ›auf Grund einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung‹ festzustellen, ob Kaufsache nur diese Vermögenswerte oder das Unternehmen insgesamt sind (zur aF BGH NJW 02, 1042, 1043 mwN; ferner NJW 88, 1668, 1669 f [BGH 02.03.1988 - VIII ZR 63/87]; 90, 44, 45 [BGH 14.06.1989 - VIII ZR 176/88]). Der Asset Deal ermöglicht die Veräußerung von Teilbetrieben, so dass er zur faktischen Ausgliederung außerhalb des UmwG eingesetzt werden kann.
b) Share Deal.
Rn 28
Der Anteilskauf ist ein Rechtskauf, bei dem sich die Rechts- und Sachmängelhaftung nur auf den Anteil, nicht auf das zugrundeliegende Unternehmen bezieht. Unter str Voraussetzungen steht er einem Unternehmenskauf gem Rn 27 gleich. Die Rspr bejaht einen Unternehmenskauf bei Veräußerung aller (Köln DB 09, 2259, 2260; zur aF RG 98, 289, 291 f; BGHZ 138, 195, 204 f; BGH NJW 69, 184; WM 84, 936, 937) oder fast aller Anteile (BGH WM 70, 819, 820 f; NJW 80, 2408, 2409; ebenso HP/Faust Rz 34; in die Richtung MüKo/Westermann Rz 22: 95 % bei AG wegen Möglichkeit zu Squeeze Out); nicht ausreichend soll der Verkauf von 60 % sein (BGH NJW 80, 2408, 2409), 49 % (BGHZ 65, 246, 250), 40 % (BGH ...