Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1378 BGB – Ausgleichsforderung.

Gesetzestext (1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. (2) 1Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. 2Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1006 BGB – Eigentumsvermutung für Besitzer.

Gesetzestext (1) 1Zu Gunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. 2Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt. (2) Zu Gunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 959 BGB – Aufgabe des Eigentums.

Gesetzestext Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. A. Normzweck. Rn 1 § 959 regelt die Dereliktion (Eigentumsaufgabe). Diese ist eine Voraussetzung für die Aneignung nach § 958. Die Dereliktion ist ein einseitiges Rechtsgeschäft im Gegensatz zur Aneignung (s.o. § 958 Rn 2). IE s.u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 497 BGB – Verzug des Darlehensnehmers.

Gesetzestext (1) 1Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Absatz 1 zu verzinsen. 2Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen. (2) 1Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 833 BGB – Haftung des Tierhalters.

Gesetzestext 1Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, ProdHaftG § 18 ProdHaftG – Berlin-Klausel.

Gesetzestext (gegenstandslos) (gegenstandslos)mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 737 BGB – Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag.

Gesetzestext Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn und Verlust aufzukommen. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, haben die anderen Gesellschafter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 162 BGB – Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts.

Gesetzestext (1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten. (2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt. A. Allgemeines und Normzweck. Rn 1 Die Vors...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 327g BGB – Rechtsmangel.

Gesetzestext Das digitale Produkt ist frei von Rechtsmängeln, wenn der Verbraucher es gemäß den subjektiven oder objektiven Anforderungen nach § 327e Absatz 2 und 3 nutzen kann, ohne Rechte Dritter zu verletzen. A. Funktion. Rn 1 Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art 10 DIRL. Sie stellt klar, dass Nutzungseinschränkungen iRd von § 327e II, III statuierten subjektiven und ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Art 63–68 EuPartVO – (nicht abgedruckt)

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HKÜ Art 33 HKÜ – (nicht abgedruckt)

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 143 BGB – Anfechtungserklärung.

Gesetzestext (1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner. (2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat. (3) 1Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 30 VersAusglG – Schutz des Versorgungsträgers.

Gesetzestext (1) 1Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. 2Satz 1 gilt für Leistungen des Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 90a BGB – Tiere.

Gesetzestext 1Tiere sind keine Sachen. 2Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. 3Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. A. Normzweck. Rn 1 Die durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres vom 20.8.90 (BGBl I 1762) geschaffene Vorschrift will die formale Gleichstellung des Tie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1825 BGB – Einwilligungsvorbehalt.

Gesetzestext (1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die einen Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Einwilligungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 837 BGB – Haftung des Gebäudebesitzers.

Gesetzestext Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn an Stelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit. A. Funktion und Anwendungsbereich. Rn 1 § 837 enthält für Fälle eines Auseinanderfallens des Besitzes an einem Grundstück und an einem darauf errichteten Gebäude ode...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 254 BGB – Mitverschulden.

Gesetzestext (1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. (2) 1Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 813 BGB – Erfüllung trotz Einrede.

Gesetzestext (1) 1Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. 2Die Vorschrift des § 214 Abs. 2 bleibt unberührt. (2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung ausg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2115 BGB – Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben.

Gesetzestext 1Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt, ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. 2Die Verfügung ist unbeschränkt wirksam, wenn der Anspruch eines Nachlassgl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 749 BGB – Aufhebungsanspruch.

Gesetzestext (1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. (2) 1Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 862 BGB – Anspruch wegen Besitzstörung.

Gesetzestext (1) 1Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. 2Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen. (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem let...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 45 WEG – Fristen der Anfechtungsklage.

Gesetzestext 1Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. 2Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. A. Klage- und Klagebegründungsfrist (§ 45 S 1). Rn 1 § 45 ist unmittelbar nur auf die Anfechtungsklage (§ 44 I 1 Fall 1) anzuwenden. Auf die Klag...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 491 BGB – Verbraucherdarlehensvertrag.

Gesetzestext (1) 1Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge. (2) 1Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 435 BGB – Rechtsmangel.

Gesetzestext 1Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. 2Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht. A. Grundsätzliches. I. Bedeutung. Rn 1 Rechtsmängel treten primär bei Grundstücksgeschäften auf, b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 8 WEG – Teilung durch den Eigentümer.

Gesetzestext (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist. (2) Im Falle des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend. (3) Wer einen Anspruch auf Übertra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 39 EGBGB – Geschäftsführung ohne Auftrag.

Gesetzestext (1) Gesetzliche Ansprüche aus der Besorgung eines fremden Geschäfts unterliegen dem Recht des Staates, in dem das Geschäft vorgenommen worden ist. (2) Ansprüche aus der Tilgung einer fremden Verbindlichkeit unterliegen dem Recht, das auf die Verbindlichkeit anzuwenden ist. A. Überblick. I. Anknüpfung an den Vornahmeort. Rn 1 Für Ansprüche, die nach dem 11.1.09 entst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 804 BGB – Verlust von Zins- oder ähnlichen Scheinen.

Gesetzestext (1) 1Ist ein Zins-, Renten- oder Gewinnanteilschein abhandengekommen oder vernichtet und hat der bisherige Inhaber den Verlust dem Aussteller vor dem Ablauf der Vorlegungsfrist angezeigt, so kann der bisherige Inhaber nach dem Ablauf der Frist die Leistung von dem Aussteller verlangen. 2Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der abhanden gekommene Schein dem Auss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 13 VersAusglG – Teilungskosten des Versorgungsträgers.

Gesetzestext Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind. A. Allgemeines Rn 1 Gem § 13 sind die Träger auszugleichender Versorgungen, die sich für die interne Teilung entscheiden, berechtigt, die ihnen durch die interne Teilung entstehenden Kosten auf die E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 557a BGB – Staffelmiete.

Gesetzestext (1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete). (2) 1Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. 2Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 214 BGB – Wirkung der Verjährung.

Gesetzestext (1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (2) 1Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. 2Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners. A. Leistun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 127 BGB – Vereinbarte Form.

Gesetzestext (1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form. (2) 1Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. 2Wird eine solche Form gewählt, so k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HTÜ Art 12 HTÜ

Art 12 HTÜ0 Jeder Vertragsstaat kann sich das Recht vorbehalten, die Anwendung dieses Übereinkommens auf Anordnungen in einer letztwilligen Verfügung auszuschließen, die nach seinem Rechte nicht erbrechtlicher Art sind.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 452 BGB – Schiffskauf.

Gesetzestext Die Vorschriften dieses Untertitels über den Kauf von Grundstücken finden auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechende Anwendung. A. Zweck. Rn 1 § 452 berücksichtigt, dass SchReg für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke vergleichbare Bedeutung hat wie Grundbuch für Grundstücke. Außerdem ist die sachenrechtliche Behandlung von Schi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 360 BGB – Zusammenhängende Verträge.

Gesetzestext (1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrag...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 248 BGB – Zinseszinsen.

Gesetzestext (1) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig. (2) 1Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im Voraus vereinbaren, dass nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen. 2Kreditanstalten, die berechtigt sind, für den Betrag der von ihnen gewährten D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2314 BGB – Auskunftspflicht des Erben.

Gesetzestext (1) 1Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. 2Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. 3Er kann auch ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 451 BGB – Kauf durch ausgeschlossenen Käufer.

Gesetzestext (1) 1Die Wirksamkeit eines dem § 450 zuwider erfolgten Kaufs und der Übertragung des gekauften Gegenstandes hängt von der Zustimmung der bei dem Verkauf als Schuldner, Eigentümer oder Gläubiger Beteiligten ab. 2Fordert der Käufer einen Beteiligten zur Erklärung über die Genehmigung auf, so findet § 177 Abs. 2 entsprechende Anwendung. (2) Wird infolge der Verweige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Art 1 ROM II – Anwendungsbereich.

Gesetzestext (1) 1Diese Verordnung gilt für außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. 2Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (›...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 107 BGB – Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

Gesetzestext Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. A. Normzweck und Anwendungsbereich. Rn 1 Schutzzweck des § 107 ist es, den Minderjährigen vor nachteiligen Folgen seines eigenen rechtsgeschäftlichen Handelns zu bewahren. Aus diesem Grund ist die Einw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 269 BGB – Leistungsort.

Gesetzestext (1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. (2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1570 BGB – Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes.

Gesetzestext (1) 1Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. 2Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. 3Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 735 BGB – Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften.

Gesetzestext (1) Nach Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 575 BGB – Zeitmietvertrag.

Gesetzestext (1) 1Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeitmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1303 BGB – Ehemündigkeit.

Gesetzestext 1Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. 2Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden. A. Allgemeines. Rn 1 Die §§ 1303 ff regeln die Voraussetzungen für die Eingehung der Ehe einerseits sowie gesetzliche Ehehindernisse andererseits. Sie gelten nach dem Eröffnungsgeset...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 606 BGB – Kurze Verjährung.

Gesetzestext 1Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. 2Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. A. Allgemeiner Rechtsgedanke. Rn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1608 BGB – Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners.

Gesetzestext (1) 1Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. 2 § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. 3Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2120 BGB – Einwilligungspflicht des Nacherben.

Gesetzestext 1Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, eine Verfügung erforderlich, die der Vorerbe nicht mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann, so ist der Nacherbe dem Vorerben gegenüber verpflichtet, seine Einwilligung zu der Verfügung zu erteilen. 2Die Einwilligung ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 421 BGB – Gesamtschuldner.

Gesetzestext 1Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. 2Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32008R0593 Art 7 ROM I – Versicherungsverträge.

Gesetzestext (1) Dieser Artikel gilt für Verträge nach Absatz 2, unabhängig davon, ob das gedeckte Risiko in einem Mitgliedstaat belegen ist, und für alle anderen Versicherungsverträge, durch die Risiken gedeckt werden, die im Gebiet der Mitgliedstaaten belegen sind. Er gilt nicht für Rückversicherungsverträge. (2) Versicherungsverträge, die Großrisiken im Sinne von Artikel 5...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 420 BGB – Teilbare Leistung.

Gesetzestext Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt. A. Allgemeines. Rn 1 Die Norm stellt zwei Vermutungen bei teilbaren Leistungen auf: Die Teilung des Schuldverhältnisses sowie die Verpflic...mehr