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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1570 BGB – Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes.

Dr. Norbert Kleffmann
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Gesetzestext

 

(1) 1Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. 2Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. 3Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift ist Ausdruck der gemeinsamen Elternverantwortung. Sie dient dazu, die persönliche Betreuung des Kindes trotz Trennung seiner Eltern wenigstens durch einen Elternteil zu ermöglichen, um auch Kindern aus geschiedenen Ehen gleichmäßige Entwicklungschancen zu geben (BVerfG FamRZ 07, 965). Der berechtigte Elternteil muss ein gemeinschaftliches Kind betreuen.

Der Anspruch nach § 1570 ist in mehrfacher Hinsicht privilegiert (§ 1609: Rang; § 1577 IV 2, späterer Vermögensverfall; § 1586a: Wiederaufleben; §§ 1578b, 1579: erschwerte Begrenzung, Befristung und Verwirkung, eingeschränkte Disponibilität (BGH FamRZ 07, 1310; vgl auch § 47 SGB VI). § 1570 I kennt keinen Einsatzzeitpunkt (BGH NJW 85, 909).

Der Anspruch nach § 1570 II kann nur im unmittelbaren Anschluss an die Kindesbetreuung nach § 1570 I geltend gemacht werden. Der Anspruch entsteht originär, wenn wegen einer notwendigen Kindesbetreuung eine Erwerbstätigkeit nicht oder nur teilw ausgeübt werden kann. Der Anspruch kann jederzeit wiederaufleben, wenn ein Kind betreuungsbedürftig wird oder auch erst lange Zeit nach der Scheidung entstehen (BGH FamRZ 85, 357). Die Ansprüche nach § 1570 I und nach § 1570 II b...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
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  (1) 1Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. 2Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies ...

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