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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1609 BGB – Rangverhältnisse mehrerer Bedürftiger.

Dr. Jürgen Soyka
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Gesetzestext

 

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1. minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 S. 2,
2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kinder unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer, bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 S. 2 und 3 zu berücksichtigen,
3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6. Eltern,
7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Rangfragen treten insb auf, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil Minderjährigen- und Ehegattenunterhalt schuldet und nicht in der Lage ist, sämtliche Unterhaltsansprüche zu erfüllen. Der Nachrang eines Unterhaltsberechtigten kommt erst dann zu tragen, wenn die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen nicht ausreichen, den angemessenen Unterhalt aller Berechtigten und seinen eigenen Bedarf sicherzustellen. Es sind also zunächst immer die Unterhaltsansprüche zu berechnen, bevor die Rangverhältnisse geprüft werden.

B. Rangstufen.

 

Rn 2

Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder gem § 1603 II 3 sind nunmehr ggü Ehegatten vorrangig. Dies bedeutet, dass das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zunächst um die Kindesunterhalte zu bereinigen ist. Soweit das dann noch verfügbare Einkommen den ggü dem Ehegatten oder dem Anspruch aus § 1615l geltenden Selbstbehalt, der in beiden Fällen identisch ist, übersteigt, sind die Unterhaltsberechtigten auf dem zweiten Rang zu befriedigen. Auf dem zweiten Rang be...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:   1. minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,   2. ...

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