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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1603 BGB – Leistungsfähigkeit.

Dr. Jürgen Soyka
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Gesetzestext

 

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich die Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

A. Leistungsfähigkeit.

I. Eigener angemessener Unterhalt.

 

Rn 1

Der dem Pflichtigen zu belassende Selbstbehalt variiert je nachdem, ob er dem Berechtigten nach II gesteigert unterhaltsverpflichtet ist oder eine ›normale‹ Unterhaltsverpflichtung nach I besteht, wobei in diesem Rahmen auch die gesetzliche Ausgestaltung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Rangfolge von Bedeutung ist.

1. Gesteigerte Unterhaltsverpflichtung.

 

Rn 2

Dafür gilt der notwendige Selbstbehalt, der von den Oberlandesgerichten unterschiedlich festgelegt worden ist. Entspr Angaben finden sich in den Leitlinien unter 21.2. In dem Selbstbehalt ist ein Betrag für den Wohnbedarf enthalten, der ebenfalls beziffert ist. Bei höheren oder geringeren Mietkosten oder sonstigen Umständen kann der Selbstbehalt im Einzelfall angemessen abgesenkt oder erhöht werden. Insb können die Vorteile des Zusammenlebens mit einem neuen Partner zur Senkung des Selbstbehalts berücksichtigt werden (BGH FamRZ 08, 778). Die Haushaltsersparnis kann mit 10 % des Selbstbehalts in Ansatz gebracht werde...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1603 Leistungsfähigkeit
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