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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1378 BGB – Ausgleichsforderung.

Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann
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Gesetzestext

 

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) 1Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. 2Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) 1Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. 2Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. 3Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Norm bestimmt in I die Modalitäten für die Errechnung der Höhe der Ausgleichsforderung, statuiert in II eine Ausnahmeregelung und in III den Zeitpunkt des Entstehens der Forderung, auf die der spätere Gläubiger bis dahin auch noch kein Anwartschaftsrecht hat (MüKo/Koch Rz 18; einschränkend Staud/Thiele Rz 14).

 

Rn 2

Die Forderung auf Ausgleich des Zugewinns unterliegt weder der Schenkungs- noch der Erbschaftssteuer, § 5 ErbStG (Schlünder FamRZ 15, 372). Sie ist steuerlich neutral, rechnet nicht zum Einkommen und ist insb kein unentgeltlicher Erwerb (BGH FamRZ 15, 47).

 

Rn 3

Zugewinnausgleichsansprüche unterliegen der Regelverjährung des § 195, wobei es auf die Kenntnis von der Bee...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1378 Ausgleichsforderung
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