Gesetzestext
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
A. Allgemeines.
Rn 1
IdR gilt nach neuem Recht eine 3-jährige, kenntnisabhängige relative (§ 199 I) Verjährungsfrist. Vom Gläubiger, der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen und des Anspruchsgegners hat (bzw grob fahrlässig nicht hat), kann erwartet werden, seinen Anspruch innerhalb dieser Frist geltend zu machen (§ 194 Rn 3). § 195 idF des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 1.1.02 greift auch dann, wenn der Anspruch zu diesem Zeitpunkt schon entstanden war (§ 199 I Nr 1) und die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nach § 199 I Nr 2 vorlagen und das BGB aF eine längere Frist vorsah (Art 229 § 6 I 1, IV 1 EGBGB; vgl § 634a Rn 2). Die Frist ist dann ab dem 1.1.02 zu berechnen, dh endete mit Ablauf des 31.12.04 (BGH NJW 14, 2348 [BGH 08.04.2014 - XI ZR 341/12] Rz 31; 12, 1645 Rz 14; 07, 1584 Rz 18). Bei Dauerschuldverhältnissen kann Art 229 § 6 III EGBGB Anwendung finden (BGH NJW 14, 2342 [BGH 16.04.2014 - IV ZR 153/13] Rz 17).
B. Anwendungsbereich.
I. Ansprüche aus dem BGB.
Rn 2
Sofern nicht durch G oder Vereinbarung eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, ergreift die Regelverjährung grds alle privatrechtlichen Ansprüche (§ 194 Rn 4; Einheitsverjährung). Sie gilt sowohl für Primär- wie auch für Sekundärleistungsansprüche. Abweichende gesetzliche Bestimmungen finden sich in den Regelungen des Verjährungsrechts selbst und auch bei den gesetzlichen Regelungen zu einzelnen Rechtsverhältnissen. Von § 195 erfasst werden damit grds sowohl deliktische und quasi-deliktische wie quasi-vertragliche oder vertragliche Haupt- wie Nebenpflichten (§ 241 II), gleichgültig, ob diese auf einem normierten Schuldverhältnis (zB konstitutives Schuldanerkenntnis iSv § 781 – dazu BGH NJW 82, 1809, 1810 [BGH 19.02.1982 - V ZR 251/80]), c.i.c. (vgl § 311 I, II – BGH NJW 12, 2113...