Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist.

Dr. Gunter Deppenkemper
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Gesetzestext

 

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

IdR gilt nach neuem Recht eine 3-jährige, kenntnisabhängige relative (§ 199 I) Verjährungsfrist. Vom Gläubiger, der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen und des Anspruchsgegners hat (bzw grob fahrlässig nicht hat), kann erwartet werden, seinen Anspruch innerhalb dieser Frist geltend zu machen (§ 194 Rn 3). § 195 idF des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 1.1.02 greift auch dann, wenn der Anspruch zu diesem Zeitpunkt schon entstanden war (§ 199 I Nr 1) und die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nach § 199 I Nr 2 vorlagen und das BGB aF eine längere Frist vorsah (Art 229 § 6 I 1, IV 1 EGBGB; vgl § 634a Rn 2). Die Frist ist dann ab dem 1.1.02 zu berechnen, dh endete mit Ablauf des 31.12.04 (BGH NJW 14, 2348 [BGH 08.04.2014 - XI ZR 341/12] Rz 31; 12, 1645 Rz 14; 07, 1584 Rz 18). Bei Dauerschuldverhältnissen kann Art 229 § 6 III EGBGB Anwendung finden (BGH NJW 14, 2342 [BGH 16.04.2014 - IV ZR 153/13] Rz 17).

B. Anwendungsbereich.

I. Ansprüche aus dem BGB.

 

Rn 2

Sofern nicht durch G oder Vereinbarung eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, ergreift die Regelverjährung grds alle privatrechtlichen Ansprüche (§ 194 Rn 4; Einheitsverjährung). Sie gilt sowohl für Primär- wie auch für Sekundärleistungsansprüche. Abweichende gesetzliche Bestimmungen finden sich in den Regelungen des Verjährungsrechts selbst und auch bei den gesetzlichen Regelungen zu einzelnen Rechtsverhältnissen. Von § 195 erfasst werden damit grds sowohl deliktische und quasi-deliktische wie quasi-vertragliche oder vertragliche Haupt- wie Nebenpflichten (§ 241 II), gleichgültig, ob diese auf einem normierten Schuldverhältnis (zB konstitutives Schuldanerkenntnis iSv § 781 – dazu BGH NJW 82, 1809, 1810 [BGH 19.02.1982 - V ZR 251/80]), c.i.c. (vgl § 311 I, II – BGH NJW 12, 2113...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    330
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    328
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    311
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    242
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    242
  • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
    182
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    180
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    179
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    157
  • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
    145
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    139
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    131
  • Ballspielen auf Rasenfläche nicht gestattet
    126
  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    123
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    122
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    122
  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    118
  • Persönliche Unterschrift in der Steuererklärung
    118
  • Nächtliches Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen verfassungsgemäß
    116
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    116
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium

Top-Themen

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Vater putzt Nase vom Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Frau Hand Taschenrechner

Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung

mehr

Nachdenklicher Geschäftsmann steht auf Leinwand mit Zeichnungen

Personen- und Kapitalgesellschaften – Unterschiede und Besonderheiten

mehr

Autobahn rasende Autos

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

Feuerwerk

Drohende Verjährung zum Jahresende: Maßnahmen zur Rettung von Forderungen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Datenschutz- und IT-Recht
Datenschutz- und IT-Recht

Ob in Kanzleien, Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung – rechtliche Fragen im digitalen Umfeld sind überall. Wer mit Daten arbeitet, benötigt daher ein solides Verständnis für das Rechtsgebiet. Das Buch bietet einen praxisnahen und zugleich effizienten Einstieg anhand von 36 Beispielfällen.


Bürgerliches Gesetzbuch / § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
Bürgerliches Gesetzbuch / § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren