Rn 3
In der Praxis ist im Streitfall das Bestehen eines Anspruchs ganz überwiegend eine Frage der Beweisbarkeit. Obwohl nur ein bestehender Anspruch verjähren kann, schützen die §§ 194 ff zunächst den scheinbaren Schuldner (BGHZ 122, 241, 244; ZIP 03, 524, 526). Je länger das angebliche Entstehen eines Anspruchs zurückliegt, umso schwieriger wird es für den vermeintlichen Schuldner, der insb bei zunehmendem Zeitablauf nicht mit einer Inanspruchnahme zu rechnen braucht, Nachweise für streitige anspruchshemmende oder -vernichtende Tatsachen beizubringen und ggf seinerseits Regress bei Dritten zu nehmen. Ihm droht hinsichtlich durch Zeitablauf nicht mehr verfügbarer Beweismittel eine besondere Gefahr (BGH 27.4.12 – V ZR 177/11 Rz 10; NJW 11, 218 [BGH 22.04.2010 - Xa ZR 73/07] Rz 25; 17, 2755 Rz 9; BAG NJW 15, 3598 [BAG 24.06.2015 - 5 AZR 509/13] Rz 23), während der Gläubiger derartigen Beweisnöten durch rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs oder entsprechende Beweissicherung vorbeugen kann. Der Bestand einer Forderung ist also nicht Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung der Verjährungseinrede, denn diese dient auch dazu, behauptete, in Wirklichkeit aber nicht oder nicht mehr bestehende Forderungen abzuwehren. Gewisse tatsächliche Zustände, die längere Zeit hindurch unangefochten bestanden haben, sollen im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit nicht mehr infrage gestellt werden (BGH MDR 20, 42 Rz 23). Daher soll einerseits der Gläubiger eine faire Chance haben, seinen Anspruch geltend zu machen, und andererseits der Schuldner vor den Nachteilen geschützt werden, die der Ablauf von Zeit bei der Abwehr unbegründeter Ansprüche bzw die Inanspruchnahme wg einer Forderung mit sich bringen, mit der der Schuldner nicht mehr rechnen musste (BGH NJW 20...