Rn 2
Für den zeitlichen Anwendungsbereich des § 634a ist Art 229 § 6 EGBGB zu beachten. Danach gilt neues Verjährungsrecht auch für bereits vor dem 1.1.02 geschlossene Verträge, soweit die Verjährung noch nicht eingetreten ist. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich gem Art 229 § 6 I 2 Alt 1 EGBGB für den Zeitraum vor dem 1.1.02 hingegen grds nach altem Recht. In den Überleitungsfällen nach Art 229 § 6 IV S 1 EGBGB ist der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 nF unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 I nF zu ermitteln; dementspr beginnt die Regelverjährung in diesen Fällen nur dann am 1.1.02, wenn der Gläubiger in diesem Zeitpunkt Kenntnis von seinem Anspruch hat oder diese nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat (BGH BauR 07, 871, 873 mwN; BauR 07, 1044; zuletzt: BGH BauR 08, 351 = NJW-RR 08, 258).
Rn 3
Sachlich betrifft die werkvertragliche Mängelverjährung die in § 634 Nr 1, 2, 4 genannten Mängelansprüche (Nacherfüllung, Selbstvornahme, Schadensersatz und Aufwendungsersatz), über §§ 634a IV, V; 218 mit entspr Auswirkungen auf Rücktritt und Minderung. Sofern hierauf anwendbar (s Rn 2) ist auch ein Schadensersatzanspruch nach § 635 aF umfasst (BGH BauR 11, 1032 = NJW 11, 1224). Nicht umfasst sind Ansprüche des Unternehmers (Vergütung) und Schadensersatzansprüche des Bestellers ohne Mangelbezug, etwa aus Verzug (§§ 280 I, II; 286), für Folgeschäden aus vom Unternehmer schuldhaft herbeigeführter Kündigung des Bestellers aus wichtigem Grund bei Dauerschuldverhältnissen (unabhängig davon, ob Mängel als Kündigungsgrund eine Rolle spielen, BGH MDR 19, 1496 [BGH 10.10.2019 - VII ZR 1/19]) oder aus dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gg nicht leistungsbezogene Nebenpflichten (Sorgfalts-, Fürs...