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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 635 BGB – Nacherfüllung.

Stefan Leupertz
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Gesetzestext

 

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

A. Allgemeines/Überblick.

 

Rn 1

§ 635 I stellt klar, dass die unter den Voraussetzungen der §§ 633 II, 634 Nr 1 geschuldete Nacherfüllung nach Wahl des Unternehmers (anders § 439 I – Wahlrecht des Käufers!) im Wege der Mängelbeseitigung oder durch Neuherstellung des Werkes erfolgen kann (dazu Rn 2 ff). § 635 II betrifft den Nacherfüllungsaufwand (dazu Rn 5f). § 635 III begründet ein Verweigerungsrecht des Unternehmers, das neben die in § 275 II, III geregelten Fälle der Unmöglichkeit tritt (dazu Rn 7 ff). § 635 IV betrifft die Rechtsfolgen der Neuherstellung iSd § 635 I (dazu Rn 10). Allg zum Anwendungsbereich des Sachmängelhaftungsrechts § 633 Rn 2 ff; für das Verhältnis der Sachmängelrechte zum allg Leistungsstörungsrecht s § 633 Rn 4 ff, zum Verhältnis der Mängelrechte zueinander § 634 Rn 2 ff.

B. Regelungsgehalt.

I. Nacherfüllungsanspruch (Abs 1).

1. Voraussetzungen/Nacherfüllungsverlangen.

 

Rn 2

Der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers setzt einen wirksamen Werkvertrag (§ 631n 3 ff) und das Vorliegen eines Mangels (§ 633 Rn 13 ff) voraus. Dann ist der Unternehmer gem § 635 I zur Nacherfüllung verpflichtet, wenn der Besteller sie verlangt. Dieses Nacherfüllungsverlangen ist eine geschäftsähnliche Handlung, auf welche die allg Regeln über Willenserklärungen entspr anzuwenden sind (BGH BauR 02, 945, 948). Aus ihr mu...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 635 Nacherfüllung
Bürgerliches Gesetzbuch / § 635 Nacherfüllung

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