Rn 4
Dogmatisch folgt aus der Vereinheitlichung des Leistungsstörungsrechts die Erkenntnis, dass die Herstellung eines mangelhaften Gewerkes als Unterfall der (teilweisen) Nichterfüllung des Vertrages zu behandeln ist. Das ändert freilich nichts daran, dass die im Werkvertragsrecht verbliebenen, vertragsspezifischen Vorschriften zum Mängelhaftungsrecht abschließende Sonderregelungen darstellen, die den allg Vorschriften vorgehen (BeckOKBGB/Voit § 634 Rz 27; NK-BGB/Raab, § 634 Rz 27; zum alten Recht: BGH NJW 99, 2046, 2047 [BGH 17.02.1999 - X ZR 8/96]). Die Verzahnung zwischen Werkvertragsrecht und allg Leistungsstörungsrecht bewerkstelligt § 634, der sowohl auf die dem Werkvertragsrecht inhärenten Mängelrechte der Nacherfüllung (§ 634 Nr 1 iVm § 635), der Selbstvornahme (§ 634 Nr 2 iVm § 637) und der Minderung (§ 634 Nr 3 iVm § 638), als auch auf die jetzt im allg Leistungsstörungsrecht verankerten Ansprüche auf Rücktritt (§ 323) und Schadensersatz (§§ 280–283) verweist (§ 634 Nr 3, 4), die wiederum in den zusätzlich in Bezug genommenen Vorschriften des Werkvertragsrechts (lediglich) modifiziert werden. IErg lässt sich also festhalten, dass alle mangelbedingten Haftungsansprüche ihren gesetzlichen Anknüpfungspunkt im Werkvertragsrecht haben.
Rn 5
Allerdings stehen dem Besteller die werkvertraglichen Mängelhaftungsrechte grds erst ab Abnahme (auch fiktiv – § 640 II) zu (so ausdrücklich auch der BGH BauR 17, 875; BauR 17, 879; BauR 17, 1024). Denn bis zu diesem Zeitpunkt hat er gem § 633 I einen auf Verschaffung des versprochenen mangelfreien Werkes gerichteten Erfüllungsanspruch, der hinsichtlich evtl Leistungsstörungen den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts in §§ 280 ff und 323 (auch Verzug und Unmöglichkeit) unterliegt (BGH, aaO; NK-BGB/Raab § 634 Rz 30 f; Drossart B...