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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 452 BGB – Schiffskauf.

Eric Wagner
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Gesetzestext

 

Die Vorschriften dieses Untertitels über den Kauf von Grundstücken finden auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechende Anwendung.

A. Zweck.

 

Rn 1

§ 452 berücksichtigt, dass SchReg für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke vergleichbare Bedeutung hat wie Grundbuch für Grundstücke. Außerdem ist die sachenrechtliche Behandlung von Schiffen und Schiffsbauwerken (SchiffRG) ähnlich zu der von Grundstücken (BeckOGKBGB/Mock Rz 2). Deshalb sollen die für Grundstücke spezifischen kaufrechtlichen Bestimmungen auch für sie gelten. Daraus folgt, dass die Norm für nicht eingetragene Schiffe nicht gilt. Hier gelten nur die §§ 433 ff mit den Regelungen für den Sachkauf.

B. Verhältnis zu anderen Vorschriften.

I. UN-Kaufrecht.

 

Rn 1a

Das UN-Kaufrecht findet gem Art 2 lit e CISG keine Anwendung auf den Kauf von See- und Binnenschiffen. Unklar ist, ob hiervon erst Schiffe ab einer bestimmten Größe betroffen sind (Schlechtriem/Schwenzer/Schröter/Ferrari Art 2 Rz 40f). Schiffsbauwerke fallen dagegen in den Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts (jurisPK-BGB/Leible/Müller Rz 4).

II. Verbrauchsgüterkaufrecht.

 

Rn 1b

Zum Verbrauchsgüterkauf s § 474 Rn 7.

C. Inhalt.

I. Anwendungsbereich.

 

Rn 1c

§ 452 gilt für eingetragene (2.) Schiffe oder Schiffsbauwerke (1.). Eine entspr Anwendung auf andere Sachen oder Rechte im Kontext der Schifffahrt ist abzulehnen (Hoeren/Martinek/Müller Rz 4). § 98 II LuftRG ordnet entspr Anwendung für in der Luftfahrzeugrolle eingetragene Luftfahrzeuge an (Staud/Bach Rz 11).

1. Schiff oder Schiffsbauwerk.

 

Rn 1d

Bei einem Schiff handelt es sich um einen schwimmfähigen Hohlkörper von nicht ganz unbedeutender Größe, der zur Fortbewegung auf oder unter dem Wasser und zur Beförderung von Personen oder Sachen fähig und bestimmt ist (BGH NJW 52, 1135; BeckOGKBGB/Mock Rz 4; Hornung Rpfleger 03, 232, 232). Die Unterscheidung in See- und Binnenschiffe (vgl §§ 2, 3 SchiffRG) spielt dagegen keine Rolle (s aber § 929a)....

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