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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 421 BGB – Gesamtschuldner.

Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller
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Gesetzestext

 

1Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. 2Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

A. Bedeutung.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt die Befugnisse des Gläubigers einer Gesamtschuld gg die Schuldner. Für den Gläubiger handelt es sich um die sicherste Form der Schuldnermehrheit, da er seine Forderung durchsetzen kann, solange nur ein Schuldner leistungsfähig ist, u er das Ausfallrisiko auf den leistenden Schuldner verlagern kann.

B. Voraussetzungen.

I. Schuldnermehrheit.

 

Rn 2

§ 421 setzt zunächst voraus, dass sich der Anspruch des Gläubigers gg mehrere Schuldner richtet, ob tatsächlich auch jeder die Leistung erbringen kann, ist unerheblich (BGH NJW 85, 2643, 2644 [BGH 04.07.1985 - IX ZR 172/84]). Keine Schuldnermehrheit bilden Haupt- u Subunternehmer, da der Besteller nur Ansprüche gg den Hauptunternehmer hat (BGH NJW 81, 1779 [BGH 23.04.1981 - VII ZR 196/80]). Auch fehlt es an einer Schuldnermehrheit iSd § 421, wenn mehrere Personen eine identische Leistung an unterschiedliche, miteinander nicht verbundene Gläubiger zu erbringen haben (BGH NJW 94, 443).

II. Einmaliges Forderungsrecht.

 

Rn 3

Nach § 421 darf der Gläubiger zwar von jedem Schuldner die Leistung verlangen, insgesamt aber nur einmal. Nicht erfasst ist also das mehrfache Forderungsrecht (Verpflichtungskumulation), also etwa der Fall, dass der Gläubiger zur Befriedigung des Bedarfs vorsorglich mit mehreren Lieferanten selbstständige Verträge abschließt.

III. Pflicht zur gesamten Leistung.

 

Rn 4

In Abgrenzung zur Teilschuld ist der Schuldner nicht nur zu anteiliger Befriedigung verpflichtet, sondern schuldet die ganze Leistung. Bei unterschiedlichem U...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 421 Gesamtschuldner
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