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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 45 WEG – Fristen der Anfechtungsklage.

Dr. Oliver Elzer
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Gesetzestext

 

1Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. 2Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

A. Klage- und Klagebegründungsfrist (§ 45 S 1).

 

Rn 1

§ 45 ist unmittelbar nur auf die Anfechtungsklage (§ 44 I 1 Fall 1) anzuwenden. Auf die Klage auf Feststellung und Verkündung eines Beschl – Beschl-Feststellungsklage – ist er nach hM nicht anwendbar. § 45 soll ferner nicht auf die Klage, ein (beurkundeter) Beschl sei (nicht) gefasst worden, anwendbar sein und auch nicht auf die Klage auf Feststellung eines Beschl. Nach der wohl noch hM ist § 45 hingegen entspr auf die Klage auf Berichtigung einer Niederschrift anwendbar (KG NJW-RR 91, 213 [KG Berlin 06.06.1990 - 24 W 1227/90]; BayObLG Hamm OLGZ 79, 298).

B. Klagefrist (§ 45 S 1).

I. Sinn und Zweck und Rechtscharakter.

 

Rn 2

Mit der Klagefrist soll nach hM erreicht werden, dass die übrigen WEigtümer möglichst rasch Klarheit darüber erlangen, welcher Beschl aus welchen Gründen angefochten werden soll (BGH MDR 25, 31 Rz 14; ZMR 21, 132 Rz 11; ZWE 17, 99 Rz 16). Die Klagefrist wird von der ganz hM als materiell-rechtliche Aussschlussfrist verstanden (BGH MDR 25, 31 Rz 16; 24, 1601 Rz 9; ZMR 21, 132 Rz 11; NJW 11, 2202 Rz 18). Wird sie versäumt, führt das – vorbehaltlich des Durchgreifens vorgetragener Nichtigkeitsgründe (BGH MDR 24, 1601 Rz 30) – zur Abweisung der Klage als unbegründet (stRspr, BGH MDR 24, 1601 [BGH 11.10.2024 - V ZR 261/23] Rz 9).

II. Wahrung.

1. Grundlagen.

 

Rn 3

Die Klagefrist wird durch Erhebung einer ordnungsmäßigen Anfechtungsklage gewahrt (BGH MDR 23, 1234 Rz 5). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, die Gültigkeit des angefochtenen Beschl vorläufig außer Kraft zu setzen, reicht nicht. Auch ein selbständiges Beweisverfahren, bei dem die Hauptsache eine Anfechtungsklage wäre, ist keine Anfechtungs...

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