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KG Berlin Beschluss vom 06.06.1990 - 24 W 1227/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es spricht viel für die Auffassung, daß der Antrag auf Feststellung, ein Eigentümerbeschluß sei entgegen dem verkündeten Ergebnis infolge falscher Stimmenzählung nicht zustande gekommen, innerhalb der Monatsfrist gestellt werden muß.

2. Die Wirksamkeit eines unangefochtenen Mehrheitsbeschlusses über Stimmrechtsbeschränkungen endet zumindest dann, wenn neue Wohnungseigentümer in die Gemeinschaft eintreten.

3. Ergänzt der Inhaber einer Blankettvollmacht zur Stimmabgabe diese mit seinem Namen vor den Augen des Verwalters, so darf dieser die unter Bezugnahme auf die Vollmacht abgegebene Stimme nicht zurückweisen, sondern muß sie mitzählen.

 

Normenkette

WEG § 10 Abs. 2, § 23 Abs. 4 S. 2, § 25 Abs. 5; BGB § 172

 

Beteiligte

ferner die in dem angefochtenen Beschluß des Landgerichts Berlin vom 10. Januar 1990 – 150/190 T 308/88 (WEG) – namentlich bezeichneten Beteiligten zu 5) bis 19)

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II (WEG) 359/87)

LG Berlin (Aktenzeichen 150/191 T 308/88 (WEG))

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 4) hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 32.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die auf der Eigentümerversammlung vom 23. Oktober 1987 als Verwalterin abgewählte Beteiligte zu 19) lud mit Schreiben vom 19. November 1987 zu einer Eigentümerversammlung am 30. November 1987. Nach dem Protokoll dieser Versammlung wurden zu den Tagesordnungspunkten 1) bis 4) jeweils mit 9 Ja- und 5 Nein-Stimmen Mehrheitsbeschlüsse betreffend die Billigung der Jahresabrechnung 1986/87, die Entlastung der Beteiligten zu 19), die Genehmigung der Heizkostenabrechnung 198...

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