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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 606 BGB – Kurze Verjährung.

Prof. Dr. Michael Stürner
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Gesetzestext

 

1Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. 2Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

A. Allgemeiner Rechtsgedanke.

 

Rn 1

Der Zweck der Vorschrift, die Abwicklung beendeter Gebrauchsüberlassungsverträge schnell sicherzustellen, rechtfertigt ihre Anwendung unabhängig davon, ob die Gebrauchsüberlassung auf Miete, Leihe oder einer ihnen sachnahen Nebenabrede in einer Vereinbarung anderen Vertragstyps beruht (BGH NJW 02, 1336 [BGH 19.12.2001 - XII ZR 233/99]) und ob diese Vereinbarung unwirksam ist (BGH NJW 67, 980: Minderjährigkeit).

 

Rn 2

Aus demselben Grund findet § 606 auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung, cic (§§ 311 II, 241 II, 280 I) oder pVV (§ 280 I; vgl BGH NJW 64, 545 [BGH 18.12.1963 - VIII ZR 193/62]; NJW 02, 1336 [BGH 19.12.2001 - XII ZR 233/99]) sowie Geschäftsführung ohne Auftrag entspr Anwendung.

 

Rn 3

§ 606 gilt auch im Verhältnis des mit dem Verleiher nicht identischen Eigentümers zum gutgläubigen Entleiher (Stuttg NJW 74, 1712; vgl auch BGH NJW 70, 1736 [BGH 14.07.1970 - VIII ZR 1/69]) und zu Gunsten der in den Schutzbereich des Vertrages einbezogenen Dritten (BGH NJW 68, 694 [BGH 07.02.1968 - VIII ZR 179/65]).

B. Ersatzansprüche des Verleihers.

 

Rn 4

Da der Verjährungsbeginn an den Rückerhalt der Sache anknüpft (2 iVm § 548 I 2, 3), darf diese nicht vernichtet sein; es muss, wenn auch nur im Zustand wirtschaftlichen

Totalschadens, noch Sachsubstanz vorhanden sein (BGH NJW 68, 694 [BGH 07.02.1968 - VIII ZR 179/65]: Kleinbus; NJW 81, 2406 [BGH 15.06.1981 - VIII ZR 129/80]: Gebäude; Oldbg MDR 82, 493 [OLG Düsseldorf 14.01.1982 - 6 U 185/81]: PKW).

 

Rn 5

Von der Verjährungsregelung werden...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 606 Kurze Verjährung
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