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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1006 BGB – Eigentumsvermutung für Besitzer.

Prof. Dr. Klaus Englert
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Gesetzestext

 

(1) 1Zu Gunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. 2Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zu Gunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

A. Regelungsinhalt.

 

Rn 1

§ 1006 ist nur anwendbar für bewegliche Sachen und Tiere (§ 90a), für Immobilien gilt allein § 891; bei Schuldurkunden (vgl § 952 I 1), Wertpapieren und dem Kfz-Brief (jetzt: Zulassungsbescheinigung Teil II) als in der Praxis häufigstem Fall greift die Bestimmung ebenfalls nicht: Eine widerlegliche Vermutung greift laut BGH für ein Eigentumsrecht zu Gunsten des unmittelbaren, des früheren (II) sowie des mittelbaren Besitzers (III) (NJW 72, 2268 [BGH 25.09.1972 - VIII ZR 81/71]; 78, 1854 [BGH 08.05.1978 - VIII ZR 46/77]). Die Vermutung basiert darauf, dass das Eigentum gleichzeitig mit dem Besitz erworben wurde (MüKo/Raff § 1006 Rz 44). Die Vermutung greift jedoch nach I 2 ggü einem früheren Besitzer nicht, wenn diesem die Sache gestohlen worden oder bei ihm sonst abhandengekommen bzw verloren gegangen ist (zu diesen Voraussetzungen s näher oben § 935). Zur Eigentumsvermutung beim Vermieterpfandrecht s BGH, MDR 17, 811 [BGH 03.03.2017 - V ZR 268/15].

 

Rn 2

Diese Einschränkung gilt jedoch nicht bei Geld oder Inhaberpapieren. Es besteht weiterhin, trotz des Nachweises eines Diebstahls oder Verlustes durch einen früheren Besitzer, die Eigentumsvermutung zu Gunsten des derzeitigen (Eigen-)Besitzers. Die Verknüpfung des II mit I 2 ergibt sich über die Brücke ...

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