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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 935 BGB – Kein gutgläubiger Erwerb von abhandengekommenen Sachen.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Gesetzestext

 

(1) 1Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen war. 2Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhandengekommen war.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm grenzt die Sphäre der Schutzbedürftigkeit des ursprünglichen Eigentümers vom Verkehrsschutz und den Möglichkeiten zum gutgläubigen Erwerb ab. Entscheidend ist dabei der Gedanke, dass die freiwillige Weggabe der Sache durch den Eigentümer als Veranlassung eines möglichen Rechtsscheins zu werten ist und damit der Vertrauensschutz des Erwerbers und der Schutz des Rechtsverkehrs die Interessen des Eigentümers überwiegen. Umgekehrt hat der Gesetzgeber die Wertung getroffen, dass bei unfreiwilliger Besitzaufgabe durch den Eigentümer der Bestandsschutz des Eigentums Vorrang vor dem Vertrauensschutz des Rechtsverkehrs genießt. Demgegenüber ist es die besondere Umlauffähigkeit von Geld und Wertpapieren, die den Gesetzgeber veranlasst hat, in II eine Ausnahme von der Regelung des § 935 I zu machen. Zu den Rechtsfolgen beim Besitzverlust durch Abhandenkommen s.u. § 937 Rn 1 aE.

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ist das Abhandenkommen der Sache nur beim rechtsgeschäftlichen Erwerb auf Grund der §§ 932 bis 934 von Bedeutung. Dagegen ist ein gesetzlicher Eigentumserwerb durch Ersitzung, Verbindung, Vermischung, Verarbeitung und Fund auch an abhandengekommenen Sachen möglich.

C. Abhandenkommen.

 

Rn 3

Nach allg Auffassung ist eine Sache abhandengekommen, wenn entweder der Eigentümer oder s...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
Bürgerliches Gesetzbuch / § 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen

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