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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 932 BGB – Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Gesetzestext

 

(1) 1Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. 2In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Möglichkeit gutgläubigen Erwerbs nach den §§ 932 ff dient dem Verkehrsschutz. Sie erleichtert den allg Warenverkehr und entlastet den redlichen Erwerber von Vorsichtsmaßnahmen und Nachforschungen nach der jeweiligen Rechtslage. Damit wird das Vertrauen in die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften gestärkt. Legitimation des gutgläubigen Erwerbs bei beweglichen Sachen ist einerseits der Besitz (§ 1006) und andererseits das Prinzip der Freiwilligkeit der Weggabe (§ 935).

B. Systematik.

 

Rn 2

Der rechtsgeschäftliche Erwerb beweglicher Sachen vollzieht sich durch vier verschiedene Tatbestände (§§ 929 1, 929 2, 930, 931). Diesen vier Tatbeständen stehen ebenfalls vier parallele Gutglaubensvorschriften ggü (§§ 932 I 1, 932 I 2, 933, 934). Ebenso wie § 929 1 beim Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen vom Berechtigten den Grundtatbestand darstellt, so gibt § 932 I 1 beim gutgläubigen Erwerb diesen Grundtatbestand wieder, auf den sich jeweils alle weiteren Erwerbstatbestände beziehen. Zusätzlich regelt § 932 II für alle Gutglaubensvorschriften von beweglichen Sachen die Frage, was guter Glaube im Einzelnen bedeutet (s.u. Rn 8 ff).

C. Allgemeine Voraussetzungen.

 

Rn 3

Gutgläubiger Erwerb setzt den jeweiligen Grundtatbestand der Veräußerung vom Berechtigten voraus, also Einigung (s.o. § 929 Rn 4) u...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
Bürgerliches Gesetzbuch / § 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten

  (1) 1Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ...

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