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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 937 BGB ... / A. Normzweck und Bedeutung.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Rn 1

Die Möglichkeit eines gesetzlichen Eigentumserwerbs durch Ersitzung hat erhebliche Bedeutung, wenn eine Rechtsordnung den gutgläubigen Erwerb nicht kennt (wie das römische Recht). Im modernen deutschen Recht ist die Ersitzung daher von geringer Bedeutung. Zur Anwendung kann sie va dann kommen, wenn ein gutgläubiger Erwerb wegen § 935 (Abhandenkommen der Sache) ausgeschlossen war, wenn der Mangel der Eigentumsübertragung nicht im Fehlen des Eigentums des Veräußerers lag (sondern in anderen Umständen wie etwa der mangelnden Vertretungsmacht) oder wenn sich der Besitzerwerb ohne Zusammenhang mit einem Veräußerungsgeschäft vollzogen hat wie etwa bei der Inbesitznahme einer vermeintlich herrenlosen Sache. Jenseits solcher Sonderfälle dient das Institut der Ersitzung aber generell dem Verkehrsschutz, dem Besitzschutz und der Rechtssicherheit sowie der Rechtsklarheit. In den praktischen Konsequenzen ähnelt die Ersitzung der Verjährung. So kann sich insb der langjährige Besitzer, der seinen Eigentumserwerbsakt nicht nachzuweisen vermag, hilfsweise auf Ersitzung berufen. In der Rspr hatte die Ersitzung allerdings ursprünglich dadurch weiter an Bedeutung verloren, dass sie für nicht kondiktionsfest angesehen wurde (s.u. Rn 8). Diese Auffasung ist aber überholt.

Insgesamt enthält das Gesetz ein abgestuftes System des Rechtserwerbs bei beweglichen Sachen. Hat der Eigentümer die Sache freiwillig weggegeben, so kann ein Gutgläubiger nach § 932 sogleich Eigentum erwerben. Bei unfreiwilliger Weggabe (§ 935) kommt eine Ersitzung nach 10 Jahren in Betracht (§ 937). Liegen weder die Voraussetzungen des § 932 noch des § 937 vor, so kann auch der Bösgläubige nach 30 Jahren die Herausgabe wegen Verjährung verweigern (§ 197 I Nr 2). Zum Problem des Kunstraubs vgl Prütting FS Meincke 15, 273; ...

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