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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 197 BGB – Dreißigjährige Verjährungsfrist.

Dr. Gunter Deppenkemper
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Gesetzestext

 

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2. Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Mit der 30-jährigen Verjährung (I) wird berücksichtigt, dass die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren für bestimmte Ansprüche zu kurz ist, gerade diese Länge kann das Rechtsschutzbedürfnis begründen (BAG 22.10.15 – 6 AZR 758/14). Ggü speziellen Regelungen der Verjährung ist § 199 I subsidiär (›soweit nichts anderes bestimmt ist‹), aber ggü der Regelverjährung (§§ 196, 199) vorrangig. Der Verjährungsbeginn richtet sich nach den §§ 200 f. II schützt den Schuldner vor Kumulierungen wiederkehrender Leistungen durch Anordnung der Regelverjährung. Die vormalige Sonderverjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche (frühere I Nr 2 – dazu 6. Aufl Rz 3 ff) ist weggefallen. Daher gilt nun auch insoweit, falls nicht Nr 2 greift, die Regelverjährung (BGH 28.2.19 – IV ZR 153/18 Rz 14). Zu Altfällen vgl die Überleitungsregeln des Art 229 § 23 EGBGB.

B. Schadensersatzansprüche (I Nr 1).

 

Rn 2

Nr. 1 ist zum 30.6.13 neu gefasst. ...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist
Bürgerliches Gesetzbuch / § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist

  (1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,   1. Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, ...

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