Gesetzestext
Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen, die sich auf Grundstücksrechte beziehen, hängt nicht nur vom Willen und Handlungsspielraum der Parteien ab. Verfügungen über Immobiliarrechte (§§ 873 I, 875, 877) setzen idR eine Eintragung im Grundbuch voraus. Daneben können weitere von den Beteiligten nicht zu beeinflussender Erfordernisse (zB Vermessung und katasteramtliche Fortschreibung, steuerrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen) bestehen. Daher sieht das Gesetz allgem für Ansprüche, die sich auf eine Übertragung von Immobiliarrechten beziehen (BGH NJW 11, 218 [BGH 22.04.2010 - Xa ZR 73/07] Rz 23f), eine ggü der Regelverjährung (§ 195) längere Verjährungsfrist vor, damit der Gläubiger nicht gezwungen ist gg einen Schuldner vorzugehen, der selbst leistungsbereit ist und auch alles zur Erfüllung Erforderliche getan hat, zumal bzgl Immobiliarrechten Beweisschwierigkeiten, denen eine Verjährung zu begegnen hätte, kaum zu befürchten sind (BTDrs 14/6040, S 105). Die Frist beginnt taggenau mit der Entstehung des Anspruchs (§ 200 S 1).
B. Anwendungsbereich.
I. Anspruch auf dingliche Rechtsänderung.
1. Primärleistungsanspruch.
Rn 2
§ 196 erfasst Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück (§§ 873 I, 925 I), von Miteigentum (§§ 1008 ff), von Wohnungs- und Teileigentum sowie von Erbbaurechten (§ 11 I ErbbauRG), ferner Ansprüche auf Verfügung bzgl beschränkter dinglicher Rechte wie Dienstbarkeit (BGH 12.12.14 – V ZR 109/14 Rz 18; §§ 1018, 1090), Nießbrauch (§§ 1030, 1048), Vorkaufsrecht (§ 1094), Reallast (§ 1105), Hypothek (§ 1113), Grund- (§ 1191) und Rentenschuld (§ 1199) sowie landesrechtlich...