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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 877 BGB – Rechtsänderungen.

Dr. Christoph Huhn
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Gesetzestext

 

Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück Anwendung.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Änderung eines Grundstücksrechts wird der Bestellung, Übertragung und Aufhebung eines – belasteten – Rechts an einem Grundstück gleichgestellt. Insb ›rechtserweiternde‹ Inhaltsänderungen eines belasteten Rechts können Drittberechtigte beeinträchtigen, so dass § 876 Anwendung findet.

B. Änderung des Inhalts eines Grundstücksrechts.

I. Grundstücksrecht.

 

Rn 2

Grundstücksrecht ist jedes beschränkte dingliche oder grundstücksgleiche (zB § 11 ErbbauRG) Recht an einem Grundstück. § 877 gilt auch für die Inhaltsänderung von beschränkten dinglichen Rechten an grundstückgleichen Rechten. Ferner gilt § 877 entspr für die Änderung von Miteigentum oder Wohnungs- und Teileigentum – zB bei der Änderung der Teilungserklärung – (vgl BGH NJW 00, 3644 f; BGHZ 91, 346; Soergel/Kern Rz 2 – s.a. § 5 IV WEG). Die inhaltliche Änderung eines vorgemerkten Anspruchs erfolgt lediglich nach § 305, so dass § 877 nicht gilt. Wird der vorgemerkte Anspruch erweitert, muss dies als Teilneubestellung der Vormerkung gem § 885 eingetragen werden (Soergel/Kern Rz 8; MüKo/Lettmaier Rz 4). Nicht von § 877 erfasst werden Rechte an beschränkten dinglichen Rechten.

II. Inhaltsänderung.

 

Rn 3

Inhaltsänderung ist nur die rechtsgeschäftlich vereinbarte Veränderung einzelner Befugnisse des Berechtigten unter Beibehaltung der Identität des veränderten Rechts, die ferner keine Übertragung oder Belastung (§ 873), Aufhebung (§§ 875f) oder Rangänderung ist (§ 880). Bsp: Ausschluss der Abtretbarkeit einer Grundschuld (Hamm NJW 68, 1289), Änderung von Zinssatz und Nebenleistung (BGH NJW 86, 315 [BGH 10.10.1985 - VII ZR 325/84]), Zusammenfassung mehrerer gleichrangiger Rechte mit derselben Rechtsidentität (vgl BayObLG Rpfleger 96, 445), Umwandlung von Buch- in Briefhypothek – wobei bereit...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 877 Rechtsänderungen
Bürgerliches Gesetzbuch / § 877 Rechtsänderungen

Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück Anwendung.

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