Gesetzestext
1Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. 2Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, wenn dieses Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet ist, die Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei denn, dass dessen Recht durch die Aufhebung nicht berührt wird. 3Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
A. Allgemeines.
Rn 1
§ 876 ergänzt § 875 für den Fall, dass durch die Aufhebung eines Rechts (Stammrecht) außer dem Berechtigten des Stammrechts und dem Eigentümer ein Dritter betroffen wird, weil dieser ein Recht an dem Stammrecht hat (Zweigrecht). Insoweit ist die Zustimmung des betroffenen Dritten erforderlich (vgl §§ 1071, 1255, 1276). § 876 gilt analog, wenn ein Zweigrecht aufgehoben werden soll, das seinerseits mit dem Rechte eines Dritten belastet ist (Staud/Heinze Rz 13). § 876 gilt entspr aufgrund Verweisung in §§ 877, 880 III, 1109 II, 1116 II, 1132 II, 1168 II, 1180, § 11 I ErbbauRG, § 9 II WEG.
B. Belastetes Grundstücksrecht (S 1).
I. Recht an einem Grundstück (Stammrecht).
Rn 2
Das Recht an einem Grundstück kann jedes Grundstücksrechts iSd § 875 sein, insb auch Erbbaurecht und Wohnungseigentum.
II. Belastung des Rechts mit dem Recht eines Dritten (Zweigrecht).
Rn 3
Die Belastung eines beschränkten dinglichen Rechts (Stammrecht) kann Nießbrauch (§§ 1068 ff) oder Pfandrecht (§§ 1273 ff), insb an Grundpfandrechten, Dauerwohnrecht und Reallasten sein. § 876 ist analog anzuwenden, wenn gg das Stammrecht ein Widerspruch (str) oder eine Vormerkung eingetragen ist, deren vorgemerkter Anspruch sich auf das Stammrecht bezieht (BayObLG Rpfleger 87, 156). Als Belastung eines grundstücksgleichen Rechts – wie dem Erbbaurecht – als Stammrecht, kommt dagegen jedes beschränkte dingliche R...