Gesetzestext
(1) Gegenstand des Nießbrauchs kann auch ein Recht sein.
(2) Auf den Nießbrauch an Rechten finden die Vorschriften über den Nießbrauch an Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1069 bis 1084 ein anderes ergibt.
A. Der Rechtsnießbrauch.
I. Grundsätze.
Rn 1
Auch Rechte können mit einem Nießbrauch belastet werden, sofern sie übertragbar (§ 1069 Rn 2) und nutzbar (s.u. Rn 5) sind. Diesen Rechtsnießbrauch regeln die §§ 1068–1084, freilich unter weitgehendem Rekurs auf die §§ 1030–1067 (s.u. Rn 8).
Rn 2
Praktisch bedeutsam ist insb der Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen und an Immaterialgüterrechten. In Betracht kommt auch der Nießbrauch an einem Erbanteil (Hambg FamRZ 16, 1881).
Rn 3
Nach hM ist der Rechtsnießbrauch ein dingliches Recht (Westermann/Gursky/Eickmann § 139, 3 mwN), also ein Recht am Recht.
II. Belastbare Rechte.
Rn 4
Das zu belastende Recht muss fungibel sein, § 1069 II (s § 1069 Rn 3).
Rn 5
Das Recht muss begriffsnotwendig nutzbar sein. Hierher gehören Aktien, Gesellschaftsanteile (Werner ZErb 15, 38) einschließlich eines Kommanditanteils (Oldbg NJW-RR 15, 814; München ZIP 16, 1675, nicht im Handelsregister eintragungsfähig), seit 18.8.09 nicht GbR-Anteile (BGH NZG 11, 228; davor: BGH NZG 15, 200), Patentrechte, Geschmacksmusterrechte, Gebrauchsmusterrechte, Markenrechte, Grundpfandrechte, Reallasten, aber nicht als Inhalt eines Altenteils (s.u. Rn 6), Dauernutzungsrechte (BGH NZM 19, 438 [BGH 06.12.2018 - V ZB 94/16] Tz 8), Forderungen, auch unverzinsliche (vgl §§ 1074, 1076) und der Anspruch auf Verschaffung einer Sache, wenn diese ihrer Natur nach nutzbar ist.
Rn 6
Auch das Altenteil ist nutzbar. Es ist jedoch nicht übertragbar (vgl § 1069 Rn 5).
Rn 7
Nicht nutzbar sind Verkaufs- und Wiederkaufsrechte.
III. Anwendbare Vorschriften.
Rn 8
Durch die Verweisung in Abs 2 sind die §§ 1030, 1035, 1036, 1039, 1045–1047, 1049–1055, 1057–1059c, ...