Gesetzestext
(1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch).
(2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden.
A. Rechtstyp.
Rn 1
Der Nießbrauch ist ein Nutzungsrecht. Systematisch stellt er eine Dienstbarkeit dar, daneben bestehen die Grunddienstbarkeit, §§ 1018–1029, sowie die beschränkte persönliche Dienstbarkeit, §§ 1090–1093. Er unterscheidet sich von den anderen durch die umfassende, auf Ziehung der gesamten Nutzungen gerichtete Befugnis. Er ist das einzige dingliche Recht, das an allen Gegenständen (Immobilien, Mobilien, Rechten) bestellt werden kann, sofern sie nutzbar sind und übertragen werden können. In den §§ 1030–1067 ist der Nießbrauch an Sachen geregelt. Oft dient er zur Gestaltung einer vorweggenommenen Erbfolge (dazu Lederle/Wanner DStR 15, 2270; Stalleiken/Hennig FR 15, 389). Zu unterscheiden ist der Nießbrauch als dingliches Recht von dem schuldrechtlichen Grundgeschäft, zB einem Rechtskauf oder einer Schenkung, das neben der Verpflichtung zur Bestellung des Nießbrauchs auch Zahlungspflichten begründen kann, so wie das mit der Nießbrauchsbestellung entstehende gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Eigentümer und Nießbraucher (BGH NJW 22, 2394 Rz 9, 11 mAnm Becker).
B. Belastungsgegenstand.
Rn 2
Belastbar sind Sachen, also bewegliche Sachen (auch Tiere, § 90a), Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Miteigentumsanteile, Wohnungseigentumsberechtigungen (BGH NJW 02, 1647, 14, 2640 [BGH 07.03.2002 - V ZB 24/01]), Schiffe (dazu: Dobberahn MittRhNotK 98, 145) und nicht eingetragene Luftfahrzeuge (§ 9 LuftfzRG).
Rn 3
Reale Teile sind isoliert belastbar, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile darstellen. Praktische Bedeutung besitzt dies bei realen Grunds...