Gesetzestext
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).
(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.
A. Der Rechtstyp.
Rn 1
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist eines der Nutzungsrechte (BGH NZM 14, 790 [BGH 27.06.2014 - V ZR 51/13]). Von der Grunddienstbarkeit unterscheidet sie die personenbezogene Berechtigung, vom Nießbrauch die Beschränkung auf einzelne Nutzungsarten. Das Wohnungsrecht, § 1093, ist eine Sonderform der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit mit besonders starkem Nießbrauchsbezug.
B. Inhalt.
Rn 2
Gegenstand einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit kann jede Befugnis sein, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit nach § 1018 bilden kann (BGH NJW-RR 03, 733). Ein Grundstück kann durch eine Nutzungsbefugnis, § 1090 I Alt 1, durch Handlungsverbote oder durch Ausschluss der Rechtsausübung, § 1090 I Alt 2 iVm § 1018 Alt 2, 3, belastet werden (BGHZ 35, 378, 381; München BeckRS 17, 123620; DNotZ 24, 116). Der Ausschluss muss einzelne Handlungen betreffen. Soweit dies der Fall ist, kann er auch negativ durch Bezeichnung der gestatteten Handlungen erfolgen. Zwischen der Dienstbarkeit, die dem Eigentümer die Wahl unter mehreren aus seiner Sicht sinnvollen Nutzungsmöglichkeiten belässt, und einer Dienstbarkeit, die nur formell Unterlassungspflichten, materiell aber ein positives Tun zum Gegenstand hat und den Eigentümer faktisch zu einer bestimmten Handlungsweise zwingt, lässt sich keine klare Grenze ziehen (München DNotZ 24, 116). Da Dienstbarkeiten einen unterschiedlichen ...