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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1093 BGB – Wohnungsrecht.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Gesetzestext

 

(1) 1Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. 2Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.

(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.

(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.

A. Die Rechtsnatur.

 

Rn 1

Ein dingliches Recht zum Wohnen kann als beschränkte persönliche Dienstbarkeit durch Wohnungsrecht gem § 1093, bei dem ein bestimmtes Gebäude oder ein Gebäudeteil unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung genutzt werden darf, als Wohnungsnutzungsrecht nach den §§ 1090–1092, bei einer Mitbenutzung ohne Ausschluss des Eigentümers, als vererbliches und veräußerliches sowie in jeder Hinsicht nutzbares Dauerwohnrecht nach § 31 I 1 WEG oder als Wohnungsreallast nach § 1095 begründet werden, bei dem der Eigentümer den Wohnraum durch positive, wiederkehrende Leistung zur Verfügung zu stellen und zu erhalten hat (München Rpfleger 18, 364 [OLG München 14.02.2018 - 34 Wx 380/17]). Ist ein auf Lebzeiten eingeräumtes Recht, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes als Wohnung zu benutzen, im Grundbuch und in der nach § 874 in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung als Wohnungsrecht bezeichnet, handelt es sich aber im Zweifel nicht um ein Wohnnutzungsrecht, sondern um ein Wohnungsrecht iSd § 1093. Ein Wohnnutzungsrecht gem § 1090 ist nur dann anzunehmen, wenn sich aus der in der ...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1093 Wohnungsrecht
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