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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1041 BGB – Erhaltung der Sache.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Gesetzestext

 

1Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. 2Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.

A. Grundsatz.

 

Rn 1

Die nicht abdingbare Norm gilt im Verhältnis Eigentümer/Nießbraucher (vgl BGH NotBZ 09, 279) und sie wirkt begrenzend für Ersatzpflichten zwischen Miteigentümern bei Anteilsbelastung (BGH NJW 66, 1707 [BGH 29.06.1966 - V ZR 163/63]).

B. Bestandserhaltung (S 1).

 

Rn 2

Sie trifft als Vornahme- und Kostentragungspflicht den Nießbraucher. Er hat alles zu tun, was der wirtschaftliche Bestand erfordert, wie Tiere füttern, Acker bestellen.

C. Ausbesserung, Erneuerung (S 2).

 

Rn 3

Gewöhnliche Unterhaltungsmaßnahmen treffen den Nießbraucher. Es sind dies solche, die regelmäßig und in kürzeren Perioden üblicherweise und vorhersehbar auftreten (BGH NJW-RR 03, 1290 [BGH 06.06.2003 - V ZR 392/02], normale Verschleißreparaturen; BayObLG MDR 77, 1019, Aufforstung nach Kahlschlag). Dies schließt die Erneuerung des Anstrichs, Dachreparatur, Verputzausbesserungen (vgl auch BGH NJW 09, 1810 [BGH 23.01.2009 - V ZR 197/07]) sowie die Versicherungspflicht und das Tragen von öffentlichen Lasten ein (Hamm NZM 14, 475, 476 [OLG Hamm 14.05.2013 - 15 W 149/13]).

 

Rn 4

Außergewöhnliche Maßnahmen treffen den Nießbraucher nur, wenn dies vereinbart ist. Eine Änderung der Lastentragungsregelung kann außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen erfassen (LG Landshut BeckRS 14, 13396). Dies betrifft die Totalerneuerung oder den Wiederaufbau eines Hauses (BGH NJW 91, 837 [BGH 14.12.1990 - V ZR 36/89]; Bremen BeckRS 20, 15142), eine Dach- (Kobl NJW-RR 95, 15) oder eine Heizungserneuerung (BFH/NV 91, 157 [BFH 10.07.1990 - IX R 50/88]). Werden die geschuldeten Maßnahmen nicht erbracht, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem § 281 (LG Landshut ...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1041 Erhaltung der Sache
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