Leitsatz (amtlich)
Für den Übertraggeber eines Grundstücks kann neben einem Nießbrauch ein Wohnungsrecht begründet werden, wenn es mit Rang vor dem Nießbrauch im Grundbuch eingetragen wird.
Normenkette
BGB §§ 1030, 1093
Verfahrensgang
AG Recklinghausen (Aktenzeichen HE-8890-5) |
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I. Mit notariell beurkundetem Übertragungsvertrag vom 18.3.2013 (UR-Nr. 39/2013 des Notars C in H) übertrug die Beteiligte zu 1) das eingangs genannte Grundstück auf ihre zu 2) beteiligte Tochter. In § 7 behielt sich die Beteiligte zu 1) auf Lebensdauer das unentgeltliche Nießbrauchsrecht am Vertragsgrundbesitz einschließlich Zubehör vor, in § 8 bestellte sich die Beteiligte zu 1) ein Wohnungsrecht an der im 1. Obergeschoss gelegenen Wohnung des Hauses verbunden mit dem Recht auf Mitbenutzung aller gemeinschaftlichen Anlagen und dem Recht Dritte in die Wohnung aufzunehmen, die Ausübung des Wohnrechts durch Dritte sollte aber ausgeschlossen sein.
Mit Schreiben vom 18.3.2013 überreichte der Notar den Übertragungsvertrag und beantragte u.a. aufgrund der Eintragungsbewilligungen der Beteiligten die Eintragung des Nießbrauchsrechts und des Wohnungsrechts.
Das Grundbuchamt wies mit Zwischenverfügung vom 4.4.2013 darauf hin, dem Antrag stehe entgegen, dass kein Rechtsschutzinteresse bestehe, neben dem Nießbrauch auch ein Wohnungsrecht einzutragen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, mit der sie eine notarielle Ergänzungsurkunde vorlegen (UR-Nr. 61/2013 des Notars C in H1), in der die in § 11 des notariellen Vertrages vom 18.3.2013 bevollmächtigte Notariatsangestellte Frau X namens der Beteiligten eine Rangerklärung abgab, nach der das Wohnungsrecht im Rang vor dem Nießbrauch in das Grundbuch eingetragen werden soll. Das Grund...