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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1050 BGB – Abnutzung.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Gesetzestext

 

Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsmäßige Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden, hat der Nießbraucher nicht zu vertreten.

 

Rn 1

Hält sich der Nießbraucher an die gesetzlichen und vereinbarten Ausübungsschranken, so haftet er, ähnl wie der Mieter, § 538, nicht für die normale Abnutzung der Sache. Der Pflichtenumfang des Nießbrauchers kann nicht auf die eigenübliche Sorgfalt gem § 277 beschränkt werden (Frankf DNotI-Report 14, 37).

 

Rn 2

Zur ordnungsgemäßen Ausübung gehören auch die Pflichten aus § 1041, § 1048 I 2. Ihre Erfüllung wird nicht durch § 1050 suspendiert (BGH NJW 09, 1810 [BGH 23.01.2009 - V ZR 197/07]).

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1050 Abnutzung
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