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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 31 WEG – Begriffsbestimmungen.

Dr. Oliver Elzer
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Gesetzestext

 

(1) 1Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluss des Eigentümers eine bestimmte Wohnung in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen (Dauerwohnrecht). 2Das Dauerwohnrecht kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern die Wohnung wirtschaftlich die Hauptsache bleibt.

(2) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluss des Eigentümers nicht zu Wohnzwecken dienende bestimmte Räume in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu nutzen (Dauernutzungsrecht).

(3) Für das Dauernutzungsrecht gelten die Vorschriften über das Dauerwohnrecht entsprechend.

A. Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht.

 

Rn 1

§ 31 I, II kennt Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht; nach § 31 III bestehen zwischen diesen grds keine Unterschiede. Ein Dauerwohn- und ein Dauernutzungsrecht können auch als Einheit bestellt werden (BayObLG NJW 60, 2100 [BGH 22.06.1960 - IV ZR 11/60]: Eintragung als Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht). Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht sind besonders qualifizierte Formen einer Dienstbarkeit (BayObLG NJW 96, 397, 398 [BGH 30.11.1995 - IX ZR 115/94]; LG Hildesheim NJW 60, 49 [LG Hildesheim 31.07.1959 - 5 T 370/59]) mit Substanz- und Verkehrswert. Die Umwandlung eines Dauerwohn- in ein Dauernutzungsrecht und umgekehrt ist möglich.

B. Gegenstand.

 

Rn 2

Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht werden grds an einem Grundstück begründet (München MDR 13, 901) und erstrecken sich auf das Grundstückszubehör. Möglich ist es, sie an einem Grundstücksteil, an einem Gebäude, an mehreren Räumen oder nur an einem Raum, an einem Erbbaurecht, an e...

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