Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung einer Wohnungsreallast ins Grundbuch
Leitsatz (amtlich)
1. Vereinbart der Eigentümer ohne Festlegung der Räume allgemein mit dem Berechtigten, diesem Wohnraum mit einer bestimmten Größe und Qualität zur Verfügung zu stellen, so handelt es sich um eine Wohnungsreallast. (Rn. 26)
2. Hat das Grundbuchamt stattdessen eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht) eingetragen, ist diese Eintragung inhaltlich unzulässig und von Amts wegen zu löschen. (Rn. 30)
Normenkette
BGB §§ 1093, 1105; GBO § 53
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Weilheim i. OB - Grundbuchamt - vom 5. August 2016 aufgehoben.
II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, das im Grundbuch von Haid Bl. 811 in der Zweiten Abteilung unter lfd. Nr. 3 eingetragene Wohnungs- und Mitbenützungsrecht sowie den dort unter lfd. Nr. 5 eingetragenen Widerspruch von Amts wegen zu löschen.
III. Des Weiteren wird das Grundbuchamt angewiesen, über die Eintragung einer Wohnungsreallast und einer Dienstbarkeit auf Garagennutzung nach Maßgabe der folgenden Gründe neu zu entscheiden.
IV. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
V. Von einer Erhebung von Kosten wird abgesehen.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 3 ist als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen.
Den Grundbesitz hatte der Beteiligte zu 3 aufgrund Übergabevertrags mit seinen Eltern, den Beteiligten zu 1 (Mutter) und 2 (Vater), vom 7.4.2016 erhalten.
In der Urkunde wurden zugunsten der Beteiligten zu 1 und 2 Austragsleistungen (Ziff. III. der Urkunde) vereinbart wie folgt:
"2. Er [der Beteiligte zu 3] räumt dem Übergeber - im folgenden auch als 'Berechtigter' bezeichnet - als Berechtigten in Gütergemeinschaft, ab dem Tode des Erstversterbenden dem Überlebenden allein vom Tag des...